Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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verworfen, so sind dem Beschwerdeführer die durch denselben erwachsenen Kosten zu- 
zuliquidiren. Außerdem bleiben dieselben außer Ansatz. 
8. 5. 
Phire#an Wenn ein Grundstück zum Zweck des Straßenbaues abgetreten werden muß, 
zwee dir aufso sind die von demselben zu entrichtenden Staaté= und Kommunlasten abzuschreiben. 
arsenet.ee. nur theilweiser Abtretung tritt daher eine verhaltnißmäßige Ka- 
7emhum bo duzirung ein, deren Bemessung der betrefsfenden Justizbehörde obliegt. 
benu. 
Eben so ist die leßtere verpflichtet, von Amtéwegen dafür zu sorgen, daß die 
auf das abzutretende Grundstuck unterpfändlich versicherten Gläubiger entweder val- 
lig befriedigt oder vor Auczahlung der Entschädigungsesumme zu ihrer Zufriedenheit 
anderweit sscher gestellt werden. 
Was die auf dergleichen Grundstucken haftenden Patrimonjal-basten (Erbzinsen, 
Triftgelder, Frohngelder u. dergl. m.) betrifft, so soll dieserhalb eine angemessene 
Entschädigung aus der Landstrasienbaukasse stattsinden. Dieselbe ist in der Maasie 
zu leisten/ daß estweder, bei Abschreibung der fraglichen Abgabe, dem Berechtigten 
der Kapitalwerth vergület wird, oder, namentlich wenn nur Theile eines Grund= 
stuckes oder geschlessenen Gutes zur Abtretung kommen, der Besiber die Abgabe 
auf seinem Ubrigen Grundbesiv behalt, und dafür durch Zahlung des Kapitalwerthes 
deo, auf die abgetretene Parzelle fallenden Theilesg der Abgabe entschadigt wird. 
K. 6. 
Interims · Wenn der Ban einer Landsiraße die Sperrung der Ueberfahrt auf einige Zeit 
. erferdeit, so sind die benachbarten Grundeigenthumer verbunden, die Anlegung eines 
Interimsweges uber ihre angrenzenden Grundstücke sich gegen angemessene Eni- 
schadigung gefsallen zu lassen. 
8. 7. 
Age Als Wege zweiter Klasse (Orts= und Kommunfgatienfncg.) sind alle diesenigen 
asse (## " 
und gommum, Verbindungswege zu betrachten, welche nicht oben §. 3 namentlich als Landstraßen 
enentgenG bezeichnet sind. Bei Anlegung derselben, bei deren Verlegung und grundlicher Bes- 
###ntnkian serung, ingleichen bei Brücken= und Kanalbaulen haben die Ortsvorstände an die 
28 a Wegebau-Inspection rechtzeitige Anzeige zu machen und Besiü —x an Ort und 
Ethallung. Stelle zu beantragen, worauf sedann genau nach der von Zeilen der letzteren zu 
ertheilenden Vorschrift zu verfahren ist. Zu dergleichen Bauten wird auf Ansuchen
	        
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