Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 40 — 
Zu gleichem Behufe sind die Dorfrichter verbunden, auf einen angemessenen 
Vorrath von Schwefel zu halten. 
KC. 7. 
Allenthalben ist darauf zu sehen, daß an dem zur Feuerlöschung benöthigten 
Wasser kein Mangel eintrete. 
Bäche sind daher bei anhaltend trockener Witterung an passenden Orten an- 
zudämmen, die Röhrenwasser und Brunnen vor dem Einfrieren zu schützen, Teiche 
und fließende Wasser an mehreren Stellen im Winter offen zu halten. 
S. S. 
Von der Verbindlichkeit zu Erhaltung der Nachtwache ist auch die kleinste 
Gemeinde nicht befreit. Dorfgemeinden ist es jedoch freigestellt, die Nachtwache 
selbst zu verrichten oder durch einen eigenen Nachtwächter besorgen zu lassen. 
Die Verrichtung des Wachedienstes ist durch Hornblasen oder ein sonstiges 
passendes Zeichen zu erkennen zu geben. Im Winter darf der Tag nicht vor 5 
und im Sommer nicht vor 3 Uhr abgerufen werden. 
S. 9. 
In den Städten haben die Stadträthe für gehörige Erhaltung, Aufbewah= 
rung und Prüfung einer ausreichenden Zahl von Communlöschgeräthschaften Sorge 
zu tragen und bewendet es zur Zeit bei den desfallsigen Einrichtungen, jedoch vor! 
behältlich elwaiger Verfügungen Unserer Landesregierung, falls solche wegen etwa 
hervortretender Mängel in diesem Verwaltungszweige nöthig werden sollten. 
8. 10. 
Auf dem Lande haben zunächst die Dorfgerichtspersonen darüber zu wachen, 
daß die Communfeuergeräthe vollständig und in gutem Zustande erhalten werden. 
Außer ihnen liegt die Beaufsichtigung Unserem Polizei Amte Greiz und zwar auch 
außer dem ihm zugewiesenen Geschäftöbezirke ob. 
S. 11. 
Vorzügliche Aufmerksamkeit ist auf die Tüchtigkeit der vorhandenen Feuer- 
spritzen, der Schläuche und des sonstigen Zubehörs zu richten. Sie müssen jährlich 
wenigstens einmal und übrigens jedesmal nach davon gemachtem Gebrauche probirt 
werden. Mängel, welche dabei wahrgenommen worden, sind unverzüglich zu ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.