Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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bessern. An jedem Orte, der eine Feuerspritze besitzt, muß ein besonderer Spritzen- 
meister angestellt sein, welchem die besondere Aufsicht darüber zusteht. 
Zu diesem Behufe hat er auch den Schlüssel zum Spritzenhause, welches mit 
einer tüchtigen Laterne und einem Feuerzeug versehen sein muß, zu führen. Doch 
muß außer dem noch ein zweiter Schlüssel auf der Pfarre oder an einem andern 
den Dorfgerichtspersonen bekannten geeigneten Orte aufbewahrt werden. 
6 C. 12. 
Jede Ortschaft auf dem Lande muß wenigstens 6 bis 3 tüchtige Feuereimer, 
2 bis 3 Wasserfässer, 3 bié 4 starke Feuerleitern mit dazu gehörigen Stellen und 
Gabeln, 3 bis 4 starke Feuerhaken besitzen. Es bleibt jedoch Unserer Landes- 
regierung unbenommen, einzelnen Ortschaften je nach der Verschiedenheit der be- 
züglich ihrer in Betracht kommenden Verhältnisse eine Vermehrung dieser Feuer- 
geräthschaften aufzugeben oder ihnen die Unterhaltung einer geringeren Zahl nach- 
zulassen. 
Die Feuereimer werden im Pfarrgebäude, in der Schulwohnung und im 
Spritzenhause, die übrigen Geräthschaften an andern schicklichen Orten, wo möglich 
in der Nähe der Kirche, aufbewahrt. 
Die Wasserfässer sollen die Form und Größe der zum Transport der Jauche 
auf die Felder und Wiesen gebräuchlichen Fässer haben. So weit einzelne Dorf- 
schaften noch offene Sturmfässer besitzen sollten, sind solche wenigstens im Verlaufe 
der Zeit durch Fässer von der vorgeschriebenen Form zu ersetzen. Auch ist es, zu 
Verhütung des Eintrocknens dieser Fässer bei länger unterbleibender Anfüllung, 
gestattet, wegen deren Unterhaltung mit zuverlässigen Hausbesitzern ein Ueberein- 
kommen zu treffen. 
. 13. 
Die Geldaufwendungen, welche durch Befolgung der in den 88. 6, 7, 3, 10, 
11, 12 für die tändlichen Ortschaften enthaltenen Vorschriften erfordert werden, 
sind, sofern zwischen verschiedenen Ortschaften eines Kirchspiels in Betreff der Unter- 
haltung der Feuerlöschgeräthe oder der Nachtwache eine Gemeinschaft besteht, aus 
dem Vermögen des betreffenden Kirchspiels aufzubringen. Auch ist es dem Ermessen 
Unsere# ConsistoriumS anheim gegeben, dazu aus dem betreffenden Kirchkasten 
einen angemessenen Beitrag zu bewilligel. 
* In Ortschaften, welche sich in keine solche Verbindung gesettt haben, muß der 
fragliche Geldbedarf aus der Gemeindekasse bestritten werden.
	        
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