Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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unter denen sich die Hausbesitzer mit ihren Feuereimern einzufinden haben, zu 
Dämpfung de5 Feuers gehörig anzustellen, für Begießung und nach Besinden Ab- 
beckung der der Brandstelle zunächst gelegenen Dächer zu sorgen und den Brand- 
platz nicht eher als nach völlig beseitigter Gefahr zu verlassen. 
Die im Orte wohnenden Zimmerleule und Maurer sind verpflichtet, bei Ver- 
meidung willkürlicher Strafe, vorzüglich in den ersten entscheidenden Augenblicken 
alle Kräfte für Tilgung des Feuero und für Verhinderung der Ausbreitung auf- 
zubieten. 
K. 17. 
Bei einem Brande in einem Kirchdorfe hat der Schullehrer, sobald die 
Flamme sichtbar wird, unverzüglich Sturm zu läuten, die Oeffnungen des Kirch- 
thurms und des Kirchbodens gegen Flugfeuer zu verwahren und dem Pfarrer bei 
dessen Veranstaltungen zur Abwendung der Gefahr von den geistlichen Gebäuden 
in Gemeinschaft mit dem Kirchkastenvorsteher an die Hand zu gehen. Auch muß 
er sich dem Sturmläuten unterziehen, wenn in einem benh peren Orte Feuer 
auöbricht. 
8. 18. 
Die Leitung der vöschanstalten auf dem Lande gebührt, sobald überhaupt ein 
Feuer so um sich greift, daß nachbarliche Hülfe nöthig und die Dämpfung durch 
das N§. 16 vorgeschriebene Einschreiten mcht möglich wird, Unserem Polizeiamte 
Greiz beziehentlich Unserem Amte Burgk oder den Vasallengerichten, jeder dieser 
Behörden innerhalb dec ihr zugewiesenen Geschäftöbezirks. 
Es hat sich daher der Dwigent der betreffenden Behörde oder ein anderer 
bei derselben verpflichteter und durch seine Instruction hierzu ermächtigter Beamteter 
unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben und daselbst berufsmaßig einzuschreiten. 
Wer sich den von ihm auêgehenden Anordnungen entzieht oder widersetzk, hat 
strenge Ahndung und Bestrafung zu gewärtigen. 
KC. 19. 
Sind in oder bei dem Dorfe Mühlen, so müssen diese mit dem Mahlen so- 
gleich anhalten, die Müller die Gerinne, damit das Wasser aufschwelle, sogleich 
zusetzen, ihre Mühlbursche aber zum Feuer schicken. 
#o. 20. 
Sind in dem Dorfe Gemeindehirten und Schäser, so ist deren spe- 
cielle Pflicht, zur Reitung des Viehes den Brandveschädigten und -
	        
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