zu Hülfe zu eilen, und das geborgene Vieh an sscheren Orten aufzu-
bewahren.
F. 21.
Das Verfahren bei der Brandlöschung wird größtentheils von den besondern
Umständen bedingt. Doch können im allgemeinen folgende Vorschriften zum An-
halt dienen:
o) Man vermeide möglichst, dem Feuer Luft zu machen, erhalte daher die
äußeren Umfassungswände des brennenden Gebäudes durch Bespritzung
und Begießung derselbe en, so lange es nur moͤglich, damit das Dach
und die innern Wände in sich selbst Hineinsazen mögen
b) Sind die äußeren Umfassungswände nicht mehr zu aehalten, so reiße
man sie nicht auseinander, sondern decke sie auf das Feue
Dc) Man richte seine Bemühung hauptsächlich auf Beschützung derjenigen
Gebäude, nach welchen der Luftzug gerichtet ist.
8. 22.
Wird ein Feuer in der Nachbarschaft, ohne Unterschied ob in oder außerhalb
Landes, bemerkt und siehet zu vermuthen, daß dasselbe nicht über drei Stunden
entfernt sei, so muß die Feuersprite unverzüglich angespannt werden, und der
Spribenmeister sich mit der zur Spritze angestellten Mannschaft aufmachen. Da
die Entfernungen sich nicht ausmessen lassen, so ist es im zweifelhaften Falle
Schuldigkeit, eher zu viel als zu wenig zu thun.
Die Spriyenmeister mögen bei der Fortschaffung aufsitzen, die zugeordnete
Mannschaft aber ebenfalls nur abwechselnd, damit das Forteilen durch die Be-
lästigung der Sprite nicht erschwert werde.
Bei der Ankunft an Ort und Sielle ist sich bei dem Ortörichter, oder dem-
jenigen, der sonst die Löschungsanstalten leirer, zu melden und der Anweisung zu
gewärtigen, in deren Ermangelung aber nach bester eigener Einsicht zu helsen und
zu retten, wo und wieviel noch möglich ist.
C. 23.
In Dörfern, welche keine eigene Feuerspritze besigen, sind die jüngeren Haus-
wirthe verpflichtet, bei einem in der Nachbarschaft ausbrechenden Feuer mit ihren
Feuereimern zur Hülfe zu ellen, und zu diesem Behufe schon im Voraus für den
vorkommenden Fall von den Ortörichtern anzuweisen.