Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

zu Hülfe zu eilen, und das geborgene Vieh an sscheren Orten aufzu- 
bewahren. 
F. 21. 
Das Verfahren bei der Brandlöschung wird größtentheils von den besondern 
Umständen bedingt. Doch können im allgemeinen folgende Vorschriften zum An- 
halt dienen: 
o) Man vermeide möglichst, dem Feuer Luft zu machen, erhalte daher die 
äußeren Umfassungswände des brennenden Gebäudes durch Bespritzung 
und Begießung derselbe en, so lange es nur moͤglich, damit das Dach 
und die innern Wände in sich selbst Hineinsazen mögen 
b) Sind die äußeren Umfassungswände nicht mehr zu aehalten, so reiße 
man sie nicht auseinander, sondern decke sie auf das Feue 
Dc) Man richte seine Bemühung hauptsächlich auf Beschützung derjenigen 
Gebäude, nach welchen der Luftzug gerichtet ist. 
8. 22. 
Wird ein Feuer in der Nachbarschaft, ohne Unterschied ob in oder außerhalb 
Landes, bemerkt und siehet zu vermuthen, daß dasselbe nicht über drei Stunden 
entfernt sei, so muß die Feuersprite unverzüglich angespannt werden, und der 
Spribenmeister sich mit der zur Spritze angestellten Mannschaft aufmachen. Da 
die Entfernungen sich nicht ausmessen lassen, so ist es im zweifelhaften Falle 
Schuldigkeit, eher zu viel als zu wenig zu thun. 
Die Spriyenmeister mögen bei der Fortschaffung aufsitzen, die zugeordnete 
Mannschaft aber ebenfalls nur abwechselnd, damit das Forteilen durch die Be- 
lästigung der Sprite nicht erschwert werde. 
Bei der Ankunft an Ort und Sielle ist sich bei dem Ortörichter, oder dem- 
jenigen, der sonst die Löschungsanstalten leirer, zu melden und der Anweisung zu 
gewärtigen, in deren Ermangelung aber nach bester eigener Einsicht zu helsen und 
zu retten, wo und wieviel noch möglich ist. 
C. 23. 
In Dörfern, welche keine eigene Feuerspritze besigen, sind die jüngeren Haus- 
wirthe verpflichtet, bei einem in der Nachbarschaft ausbrechenden Feuer mit ihren 
Feuereimern zur Hülfe zu ellen, und zu diesem Behufe schon im Voraus für den 
vorkommenden Fall von den Ortörichtern anzuweisen.
	        
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