Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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28. 
Die zuständige Behorde hat mit der Untersuchung über die Entstehungsursache 
des Brandschadens ungesäumt unter Anstellung der hierzu nöthigen Erörterungen 
an Ort und Stelle zu verfahren und nach Besinden Unserer Landesregierung wegen 
weiterer Weisung oder Entscheidung Bericht zu erstatten. 
g. 29. 
Der Diebstahl bei und nach dem Brande, und die Mitwirkung dazu, 
durch Hehlung oder wissentlichen Ankauf gestohlener Sachen, wird schärfer bestraft 
als der gemeine Diebstahl. 
Das Ansichbehalten aus dem Brande geretteten und anvertrauten Gutes, ist 
der Entwendung gleich zu achten, wenn der Inhaber nicht binnen 4 Wochen nach 
dem Brande der Obrigkeit Anzeige macht. 
Tuch hat sich Jeder bei eigener Verantwortung unmittelbar nach einem größe= 
tren Brande mehr als gewöhnlich vor dem Ankaufe von seilgebotenen Kleidungs= 
stücken oder Hausgeräthe aud den Händen unbekannter oder verdächtiger Personen 
n. 
zu hüte 
Indem Wir diese Brand-Verhütungs= und bösch-Ordnung hiermit alg ein 
allgememe5 Landesgeset verkünden, erwarten Wir von Allen, welche dieselbe in 
ihrer amtlichen Stellung angeht, deren gewissenhafte Befolgung, machen Unseren 
Umerthanen deren Brachtung zur unverbrüchlichen Pflicht und haben solche zur 
Bekundung eigenhändig vollzogen und mit dem Beidruck Unseres größeren Regierungs- 
siegele versehen lassen. 
So geschehen Greiz, den 16. November 1855. 
(L. S.) Heinrich X. 
Otte.
	        
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