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28.
Die zuständige Behorde hat mit der Untersuchung über die Entstehungsursache
des Brandschadens ungesäumt unter Anstellung der hierzu nöthigen Erörterungen
an Ort und Stelle zu verfahren und nach Besinden Unserer Landesregierung wegen
weiterer Weisung oder Entscheidung Bericht zu erstatten.
g. 29.
Der Diebstahl bei und nach dem Brande, und die Mitwirkung dazu,
durch Hehlung oder wissentlichen Ankauf gestohlener Sachen, wird schärfer bestraft
als der gemeine Diebstahl.
Das Ansichbehalten aus dem Brande geretteten und anvertrauten Gutes, ist
der Entwendung gleich zu achten, wenn der Inhaber nicht binnen 4 Wochen nach
dem Brande der Obrigkeit Anzeige macht.
Tuch hat sich Jeder bei eigener Verantwortung unmittelbar nach einem größe=
tren Brande mehr als gewöhnlich vor dem Ankaufe von seilgebotenen Kleidungs=
stücken oder Hausgeräthe aud den Händen unbekannter oder verdächtiger Personen
n.
zu hüte
Indem Wir diese Brand-Verhütungs= und bösch-Ordnung hiermit alg ein
allgememe5 Landesgeset verkünden, erwarten Wir von Allen, welche dieselbe in
ihrer amtlichen Stellung angeht, deren gewissenhafte Befolgung, machen Unseren
Umerthanen deren Brachtung zur unverbrüchlichen Pflicht und haben solche zur
Bekundung eigenhändig vollzogen und mit dem Beidruck Unseres größeren Regierungs-
siegele versehen lassen.
So geschehen Greiz, den 16. November 1855.
(L. S.) Heinrich X.
Otte.