Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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des Omsvorstandes ein Vorarbeiter (Straßenmeister) zugetheilt, welcher selbü mit 
Hand anzulegen, vorzüglich aber den Bau zu beaufsichtigen hat, und dessen An- 
ordnungen daher unbedingte Folge zu leisten ist. Hierbei bleibt e dem Ermessen 
Unserer Landeoregierung anheim gestellt, je nach Beschaffenheit der einzelnen Fälle 
den Lohn diese Vorarbeiters ganz oder theilweise auf Unsere Landstraßenbau- 
kasse zu weisen. 
Uebrigen liegt die Hersteltung und Erhaltung der betreffenden Wege hinsicht- 
lich der Fahrbahn sowohl als hinsichtlich der nöthigen Brücken, Stege, Kanäle 2c. 
auf die bänge der betreffenden Flur den Gemeinden allein ob. 
Die letzteren haben daher namentlich: 
1) den zum Bau nöthigen Grund und Boden unentgeltlich abzugeben, 
2) den Grundzins für die oringung des zum Bau und zur Unterhaltung 
erforderlichen Materials zu bestrei 
3) die zur Herbeischaffung des auihn nechigen Fuhren 
und 
4) die zur Herstellung, sowie zur Unterhaltung der Wege nöthige Hand- 
arbeit zu verrichten oder auf ihre Kosten verrichten zu lassen. 
Rucksichtlich der Vertheilung der unter 3. und 4. genannten beislungen be- 
wendet es zur Zeit bei der in jedem Orte bezüglich der Aufbringung der Gemeinde= 
lasten bestehenden Einrichtungen. 
Entstehen Ungewißheiten oder Streitigkeiten darüber, ob ein Weg als Orts- 
und Kommunikationaweg zu betrachten sei, so hat Unsere Landroregierung, Kraft 
der ihr zustehenden Oberaufsicht uber dac gesammte Wegelauwesen (K. 2.) diese 
Frage zu entscheiden. Eben so ist dieselbe ermächtigt, nach Zeit und Umständen 
einem biöher alo Kommunikationéweg benutzten Wege diese Bestimmung zu ent- 
Fehen, und die Anlegung neuer Rommunikallonswege anzuordnen. 
S. 8. 
Wenn der Fall eintrilt, daß zu Orté- und Kommunikationswegen Privat- 
rigenthum einzelner Gemeindeglieder abgelreten werden muß, so bleibt denselben der 
Anspruch an die Gemeindekasse vorbehalten. Kommt eine gütliche Uebereinkunft 
über den Betrag der deßfalld zu gewährenden Entschädigung nicht zu Stande, 
so tritt das im F. 4 und 5 vorgeschriebene Verfahren ein, und sind sodann die 
Kosten der Taxation aus der Gemeindekasse zu bestreiten. Jedenfallo ist aber von
	        
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