Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

10. Bekanntmachung, 
die Lohnerhoͤhung der Maurer und Zimmerleute 
betreffend. 
Mit Serenissimi Hoöchster Genehmigung ist auf geschehene Vorstellung, 
in Rücksicht auf die obwaltenden Theuerungsverhältnisse, bis auf Weiteres, eine 
Lohnerhöhung für die hiesigen Maurer= und Zimmergewerke, nach Maaßgabe der 
nachstehenden Tabelle und unter den hinsichtlich der Arbeitszeit dabei näher be- 
stimmten Modifskationen, feltgeseht, und zugleich bestimmt worden, daß 
a) für jede fehlende Stunde ein Silbergroschen in Abzug zu bringen, 
dagegen aber 
b) für jede Stunde über die gesetzliche Arbeitszeit dem Gesellen ein Sil- 
bergroschen, dem betreffenden Meister aber ein Pfennig zu vergüten 
ist; 
e) die nach den Monaten bestimmte Steigerung und bezüglich Minderung 
des Lohns jedesmal nicht mit dem ersten Monatstag, sondern mit 
dem ersten Montage des Monats eintreten soll, 
ch daß für jeden Sonnabend rücksichtlich der Arbeitsstunden dieselbe Be- 
stimmung gilt, wie für dle übrigen Tage der Woche.
	        
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