Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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7. 
Der * des Viehsalzes ist, wie bisher, 4 Thlr. 15 Sgr. für die Tonne 
oder 410 Pfund 
8. 
Wer das zu diesem ermäßigten Preise ihm zugestandene Salz ganz oder theil- 
weise an Andere überläßt oder zu andern Zwecken als zur Viehfütterung verwen- 
det, hat nicht nur die an den gesetzlichen Preisen des Kochsalzes ihm erlassene 
Summe zur Salzcasse nachzuzahlen, sondern geht auch neben der ihn creffenden 
gesetzlichen Bestrafung der Begünstigung, Viehsalz zu erhalten, für immer ver- 
lustig. 
Gleiches sindet auch dann Statt, wenn zwar dem Empfänger des Viehsalzes 
ein von ihm selbst verübter Mißbrauch nicht zu erweisen ist, der Fall eines Unter- 
schleifs mit dem ihm bewilligten Salze durch andere Personen aber zum zweiten 
Male eintrite; ingleichen wenn in der Anmeldung der Viehstand absichtlich oder 
wiederholt unrichtig angegeben wird. 
Greiz, den 23. Januar 1856. 
Furstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
N. v. Geidern-Erlspendort.
	        
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