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sie der Diffe ssi on unterliegen — eidlich abzulehnen, seine Einreden aber bei deren
erlust im Termin vorzubringen und sofort durch Urkundenvorlegung zu bescheinigen
habe.
Sind in die Klage unbescheinigte Nebenforderungen aufgenommen, so muß
dem Beklagten außerdem noch aufgegeben werden, sich darüber bei Vermeidung des
Rechtsnachtheils der Geständigachtung zu erklären.
g. 12.
b bes Klägers. Dem Kläger wird in der an ihn zu erlassenden Ladung die urschriftliche Vor-
legung der seiner Klage zu Grunde gelegten Urkunden unter der Verwarnung, daß
widrigenfalls die Terminsverhandlung ausgesetzt und ihm die Abstattung der Kosten
auferlegt werden müsse, aufgegeben.
Originaldokumente, welche der Kläger seiner Klage beigefügt hat, sind dem-
selben nach deren zu den Akten genommener beglaubter Abschrift mit der Ladung
zum Termin wieder zuzustellen.
g. 13.
Teminzzuu. Der Termin darf auch auf einen Nachmittag anberaumt werden, und in diesem
Falle ist auch die Abnahme eines Eides zur Nachmittagszeit gestattet.
g. 14
Ausnabnt de- Der anberaumte Termin kann zwar vom Kläger auch ohne Angabe eines be-
uumn sonderen Grundec, vom Beklagten aber nur dann aufgenommen werden, wenn der-
selbe Umstände bescheinigt, unter welchem ihm sowohl das persönliche Erscheinen als
die Bevollmächtigung und Instruirung eines Anderen Behufo seiner Vertretung.
unmöglich ist.
8. 15.
Trägt der Kläger darauf an, so hat sich der Richter oder ein zu seiner Ver-
E kretung ermächtigter Aktuar mit demselben oder dessen Bevollmächtigten sofort ohne
Wohnung, vorgängige Ladung zum Beklagten zu begeben und dort nach Maßgabe der in den
17—23 und 25—29 enthaltenen Vorschriften zu der nöthigen terminlichen
Verhandlung zu verschreiten.
Vorausgeseczt wird hierbei, daß der Kläger die erforderlichen Dokumente in
Urschrift übergeben habe, daß der Beklagte heimisch sei und die Wechselforderung
in einem Hauptwerthe von mehr als Zwanzig Thalern bestehe.
Beträse der Antrag einen Beklagten, der vor einem Unserer bhandeskollegien
seinen Gerichtsstand hat, so ist einem Unterrichter Auftrag zur Verhandlung und
Entscheidung zu ertheilen.