— 60 —
Bei der Art der Unterhaltung des Schuldners im Arrest dürfen zwar die
bũrgerlichen und persönlichen Verhältnisse desselben nicht unberücksichtigt bleiben;
das Gericht ist jedoch im allgemeinen zu einer möglichsten, mit der Rücksicht für
die Gesundheit des Schuldners nicht unverträglichen Beschränkung der desfallsigen
Verwendungen nach Nothdurft verpflichtet.
K. 31.
Unterläßt der Kläger die Einzahlung des von ihm zu leistenden Vorschusses, ei
so wird der Beklagte vorläufig seiner Haft entlassen. ald
Eine einstweilige Aufhebung der Haft ist auch zu verfü o Im
bei ernstlich Erkrankten und bei Frauen zu Sn“ 1½0 Enchidung bis zum
Ablaufe der Sechs Wochen.
3
6. 32.
her die Vollstreckung der Exekution in des Schuldners Vermögen sind die „As n
nach dem Gesetze vom 16. Januar 1853 hinsichtlich des Erekutionsverfahrens in das Dermegen
grringägigen Rechtssachen bestehenden Bestimmungen allenthalben maßgebend. Pu4 iei
S. 33.
In E. findet
1) der im §. 1 A des Gesebrs vom 1. Januar 1846 vorgeschriebene In= Instonzemzug.
songennn Statt, sofern der Hauptstamm des Klagobjekts über Einhundert
Thaler beträgt;
2) im entgegengesehten Falle tritt eine zweifache Instanz ein. Hiernach soll
a) gegen Bescheide der Untergerichte in den vor ihnen verhandelten
Wechselsachen Berufung an Unsere Landesregierung, und, wenn
eine der Unterbehörde durch Auftrag Unseres Consistoriums über-
wiesene Wechselsache in Frage steht (§. 15), an dieses Kollegium
zur lebten Entscheidung Statt haben;
5b)) in den vor den gedachten beiden bandeskollegien unmittelbar ver-
handelten Wechselsachen auf die gegen deren erste Entscheidung
eingewendete Leuterung das letzte Erkenntniß von einer auswär-
tigen Spruchbehörde eingeholt werden.
K. 34.
Die Einwendung der erwähneen Rechtsmittel mit Einschluß der Oberappellation lire
muß bei deren Verlust binnen zehn Tagen von der Stunde der Publikation des
betreffenden Erkennknisses an erfolgen. 13