Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Bei der Art der Unterhaltung des Schuldners im Arrest dürfen zwar die 
bũrgerlichen und persönlichen Verhältnisse desselben nicht unberücksichtigt bleiben; 
das Gericht ist jedoch im allgemeinen zu einer möglichsten, mit der Rücksicht für 
die Gesundheit des Schuldners nicht unverträglichen Beschränkung der desfallsigen 
Verwendungen nach Nothdurft verpflichtet. 
K. 31. 
Unterläßt der Kläger die Einzahlung des von ihm zu leistenden Vorschusses, ei 
so wird der Beklagte vorläufig seiner Haft entlassen. ald 
Eine einstweilige Aufhebung der Haft ist auch zu verfü o Im 
bei ernstlich Erkrankten und bei Frauen zu Sn“ 1½0 Enchidung bis zum 
Ablaufe der Sechs Wochen. 
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6. 32. 
her die Vollstreckung der Exekution in des Schuldners Vermögen sind die „As n 
nach dem Gesetze vom 16. Januar 1853 hinsichtlich des Erekutionsverfahrens in das Dermegen 
grringägigen Rechtssachen bestehenden Bestimmungen allenthalben maßgebend. Pu4 iei 
S. 33. 
In E. findet 
1) der im §. 1 A des Gesebrs vom 1. Januar 1846 vorgeschriebene In= Instonzemzug. 
songennn Statt, sofern der Hauptstamm des Klagobjekts über Einhundert 
Thaler beträgt; 
2) im entgegengesehten Falle tritt eine zweifache Instanz ein. Hiernach soll 
a) gegen Bescheide der Untergerichte in den vor ihnen verhandelten 
Wechselsachen Berufung an Unsere Landesregierung, und, wenn 
eine der Unterbehörde durch Auftrag Unseres Consistoriums über- 
wiesene Wechselsache in Frage steht (§. 15), an dieses Kollegium 
zur lebten Entscheidung Statt haben; 
5b)) in den vor den gedachten beiden bandeskollegien unmittelbar ver- 
handelten Wechselsachen auf die gegen deren erste Entscheidung 
eingewendete Leuterung das letzte Erkenntniß von einer auswär- 
tigen Spruchbehörde eingeholt werden. 
K. 34. 
Die Einwendung der erwähneen Rechtsmittel mit Einschluß der Oberappellation lire 
muß bei deren Verlust binnen zehn Tagen von der Stunde der Publikation des 
betreffenden Erkennknisses an erfolgen. 13
	        
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