Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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gedachten Behörde anheimgestellt, in einzelnen Fällen, in welchen es sich um die 
Beaufsichtigung gbfee Wegestrecken handelt, besonderer Kenntniß der Terrain= 
verhältnisse u. s. darf, die Bestellung besonderer Kommunwege-Aufseher bei 
Unserer rnrektgan in Vorschlag zu bringen. Im Genehmigungöfalle ist den 
lebteren eine billige Vergütung aus dem oben (5. F.) erwähnten Diepositionofond 
zu bewilligen. 
8. 14. 
lte sich ergeben, daß die Ortövorsieher, bezũüglich die Kommunwege-Aufseher, Veranwoil · 
nicht * Uufsicht führen, so ist, wenn auf erfolgte Erinnerung von Seiten 1g- 4 
der Straßen= und Wegebau-Inspection nicht sofort die nöthige Abhülfe geschieht, süglich d. 4 7, 
Solches dem betreffe nden Justizamt anzuzeigen, welches den Schuldigen in eine innn rn ul- 
Strafe von 1 bis 5 Thaler zu nehmen hat. 
K. 15. 
Die Straßen= und Wegebau-Inspektion hat dafür Sorge zu tragen, daß A#möligt e- 
sämmtliche Kommunikationswege von den zu ihrer Erhaltung Verpflichteten nach und stllung 
nach in guten Stand gesetzt werden. Ec versteht sich übrigens von selbst, daß die= Kommunika, 
selbe zuvorderst ihr Augenmerk vorzugsweise auf diejenigen Strecken zu richten hot, 1oonswegz. 
deren Vernachlässigung am Auffallendsten erscheint und deren Frequenz eine schnelle 
Herslellung besondero wünschenswerth erscheinen läßt. 
o 16. 
Hinsichtlich der Harstelung desjenigen Weges in der Herrschaft Burgk, wbe Vi - 
von der, oben §. 3 unter Nr. 7 aufgeführten Burgk-Gräfenwarther Straße n stim g . 
östlicher Richtung - und durch Moschlig, Neuendorf und Pahnstangen * ice in der 
Plothen führt, ist, in Anbetracht, daß derselbe theilweis auch von bandsuhrwerk zu h 
benutzen sein wird, und in Rüchsicht darauf, daß die Unterthanen der Herrschaft Burg I 
zu dem dortigen Wegbau früher aus der bandstraßenbaukasse nur wenig Unterstützung 
genossen hatten, mit Zustimmung Unserer ritter= und landschaftlichen Deputirten 
solgende Einrichtung getroffen worden: 
1) die Herstellung dieser Wegestrecke erfolgt unter Leitung der Straßen= und 
Wegebau--Inspection dergestalt, daß die obgenannten Gemeinden, jede in 
ihrer Flur, den dazu erforderlichen Grund und Boden ohne Entschädigung 
abtreten und die Anfuhr des nöthigen Materials unentgeltlich bewirken, 
wogegen das Arbeics lohn aus der Landstraßenbaukasse bezahlt wird.
	        
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