Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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g. 35. 
Suspen sivwirkung haben diese Rechtsmittel gegen verurtheilende Erkenntnisse 
nicht; die Vollstreckung der Huͤlfe wird daher durch deren Einwendung nicht ge- 
eemmt. Die im Erekutionéwege erlangten Gelder werden jedoch bis zu erfolgter 
rechtokräftiger Entscheidung gerichtlich verwahrt. 
sa 
wimung 
g. 36. 
Vitlat 8 Sämmtliche Beschwerden sind bei Einwendung des Rcctemittete sogleich voll- 
*- r*i standig auszuführen. Eine besondere Deduktion sindet nicht 
mitteln. Das Prozeßgericht hat die Einwendungsschrift dem Pn Unverzüglich 
zur Nachachtung und zu etwaiger Beibringung einer in jedem Falle bei der Ober- 
behörde einzureichenden Gegenschrift binnen achttägiger Frist in Abschrift mitzutheilen. 
Unterbehörden müssen außerdem noch sofort die Akten an die betreffende Ober- 
behörde berichtlich einsenden; letztere hat aber nach Ablauf der achttägigen Ent- 
gegnungöfrist im Falle einer an sie ergangenen Berufung in zweiter Instanz zu 
erkennen, in Leuterungs= und Oberappellationsfällen die Versendung, beziehentlich 
Einschickung der Akten, unverweilt zu verfügen. 
-S. 37. 
Biderllage. Dem Beklagten ist es gestattet, diejenigen Einreden, welche im Wechselprozeß 
wegen ihrer Illiquidilät unberücksichtigt bleiben mußten oder deren Einwendung 
von ihm verabsäumt wurde, in einer Widerklage auszuführen. 
KG. 38. 
Erfordernisse Die Widerklage kann nicht eher erhoben werden, als bis der Beklagte dem 
#W###nhe lng Kläger wegen des in der Wechselklage erhobenen Anspruchs vollständig befriedige 
a.hat. Behuf# dieser Befriedigung braucht der Beklagte nicht eine Entscheidung in 
der Wechselsache abzuwarten, sondern er kann dem Kläger auch die von ihm in der 
Klage beanspruchte Zahlung auf Grund einer mit Vorbehalt der Widerklage er- 
tlarien Submission leisten. 
st jedoch der Kläger im hiesigen Lande nicht in vollkommen sicher geltnder 
Weise Winn so steht es dem Beklagten frei, die vom Kläger in Anspruch #g 
nommene Zahlung so lange gerichtlich niederzulegen, bio letzterer nicht die Depos 
durch Leistung einer vom Gericht zugleich mit Berücksichtigung des möglichen künf- 
tigen Anspruchs auf Zinsengewähr und Kostenersatz für ausreichend erkannten 
Sicherung abgewendet hat.
	        
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