— 70 —
g. 35.
Suspen sivwirkung haben diese Rechtsmittel gegen verurtheilende Erkenntnisse
nicht; die Vollstreckung der Huͤlfe wird daher durch deren Einwendung nicht ge-
eemmt. Die im Erekutionéwege erlangten Gelder werden jedoch bis zu erfolgter
rechtokräftiger Entscheidung gerichtlich verwahrt.
sa
wimung
g. 36.
Vitlat 8 Sämmtliche Beschwerden sind bei Einwendung des Rcctemittete sogleich voll-
*- r*i standig auszuführen. Eine besondere Deduktion sindet nicht
mitteln. Das Prozeßgericht hat die Einwendungsschrift dem Pn Unverzüglich
zur Nachachtung und zu etwaiger Beibringung einer in jedem Falle bei der Ober-
behörde einzureichenden Gegenschrift binnen achttägiger Frist in Abschrift mitzutheilen.
Unterbehörden müssen außerdem noch sofort die Akten an die betreffende Ober-
behörde berichtlich einsenden; letztere hat aber nach Ablauf der achttägigen Ent-
gegnungöfrist im Falle einer an sie ergangenen Berufung in zweiter Instanz zu
erkennen, in Leuterungs= und Oberappellationsfällen die Versendung, beziehentlich
Einschickung der Akten, unverweilt zu verfügen.
-S. 37.
Biderllage. Dem Beklagten ist es gestattet, diejenigen Einreden, welche im Wechselprozeß
wegen ihrer Illiquidilät unberücksichtigt bleiben mußten oder deren Einwendung
von ihm verabsäumt wurde, in einer Widerklage auszuführen.
KG. 38.
Erfordernisse Die Widerklage kann nicht eher erhoben werden, als bis der Beklagte dem
#W###nhe lng Kläger wegen des in der Wechselklage erhobenen Anspruchs vollständig befriedige
a.hat. Behuf# dieser Befriedigung braucht der Beklagte nicht eine Entscheidung in
der Wechselsache abzuwarten, sondern er kann dem Kläger auch die von ihm in der
Klage beanspruchte Zahlung auf Grund einer mit Vorbehalt der Widerklage er-
tlarien Submission leisten.
st jedoch der Kläger im hiesigen Lande nicht in vollkommen sicher geltnder
Weise Winn so steht es dem Beklagten frei, die vom Kläger in Anspruch #g
nommene Zahlung so lange gerichtlich niederzulegen, bio letzterer nicht die Depos
durch Leistung einer vom Gericht zugleich mit Berücksichtigung des möglichen künf-
tigen Anspruchs auf Zinsengewähr und Kostenersatz für ausreichend erkannten
Sicherung abgewendet hat.