Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

14. Bekanntmachung, 
die Unterstützung aus der Diener-Wittwen= und Waisen- 
Societätökasse 
betreffend. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung soll künftighin, wenn der Tod eines 
Mieglieds der geistlichen und welklichen Diener-Wittwen= und Waisen-Unter- 
stützungs= Socictät innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 1. Juli erfolgt, 
dessen etwa hinterlassener Wittwe, bezugoweise den Waisen, vom I. Juli an die 
betreffende Unterstützung aus der Societätskasse zufließen, wogegen bei dem inner- 
halb der Zeit vom I. Juli bis 3 1. December erfolgenden Tode die Perception vom 
1. Januar des folgenden Jahres eintreten soll. 
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 5. April 1856. 
Flirstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Otto. 
Nichler.
	        
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