Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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6. 2. 
Zu Deckung eines kuvige Abgangs von der zum Dienst einberufenen Mann- 
schaft, welcher nach §. 13 des Gesetzes vom 31. December 1843 stets aus der- 
selben Aütssttafl zu ergänzen ist, sind jedesmal über die Zahl der einzustellenden 
Rekruten noch 
acht Ersatzmänner 
auszuheben und von der Rekrutirungsbehörde dem Militär zu überweisen. 
Diese Ersatzmänner sind zwar sofort, gleich den wirklich Eingestellten, 
in Pflicht zu nehmen und in die Liste der aktiven Mannschaft einzutragen, aber 
nicht eher zum Ausexerziren und zum Dienste einzuberufen, bis ein Abgang statt- 
gefunden hat, und somit die Nothwendigkeit des Ersages eingetreten ist. 
Dieselben bedürfen übrigens zur Entfernung in das Auland, gleich den zum 
Dienst Einberufenen, der Erlaubniß des Militärkommandos. 
obald die Alleröklasse, welcher die Ersatmänner angehören, in die Reserve 
tritt, löst sich die Verbindlichkeit der ersteren zum eventuellen Eintritt in den akti- 
ven Dienst von selbst, sie bleiben jedoch nöthigen Falles zum Eintritt in die Reserve 
verpflichtet. 
C. 3. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 31. December 1843 F. 6. soll, wenn der 
Ausbruch eines Kriegs vorauczusehen ist, die Verabschiedung der Ausgedienten 
von den Umständen abhängen. 
Unsere Landesregierung hat in diesem Falle das Wililärfommand anzu- 
weisen, mit Ertheilung förmlicher Abschiede Anstand zu nehme 
Findet aus ähnlichen Gründen das Mililärkommando neinerfeie Bedenken, den 
Ausgedienten Abschied zu ertheilen, so hat es darüber unter %u der 
Srn Unserer bandeoregierung berichtliche Anzeige zu machen, und deren An- 
nung zu gewärtigen, und bis zu deren Angelangung mit der Abschiedsertheilung 
Fnustegenh in keinem Falle aber lectztere, ohne dazu erhaltene Ermächtigung, wlll- 
kürlich zu verweigern. 
8. 4. 
Die Bestimmung des Gesetzes vom 31. December 1843 nach welcher die in 
den Johren der Reservepflicht llehenden Mannspersonen nicht verhindert sein sollen, 
sich zu verheirathen oder au5zuwandern, versteht sich nur von solchen, welche das 
bVoos zum aktiven Militärdienst nicht getroffen hat, und darf fernerhin nicht auf 
diejenigen bezogen werden, welche zum aktiven Dienst eingestellt worden und in die 
Reserve übergetreten sind.
	        
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