Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

16. Bekanntmachung, 
Berichtigung und Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 23. Januar 
1856, Bestimmungen hinsichtlich des Viehsalzes 
betreffend. 
iäüm der Bekanntmachung vom 23. Januar 1856, Bestimmungen hinsichtlich 
des hslee betreffend, (S. 57 der Gesetzsamml.) si ind unter Nr. 1 die Worte: 
„in der Ark bereitet, daß dem Kochsalz“ 
dahin zu berichtigen, daß es heißt: 
„in der Art bereitet, daß dem schwarzen und gelben Salz“. 
Indem Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, wird zu- 
gleich nachträglich noch bemerkt, daß in Fällen, wo das schwarze und gelbe Salz 
zur Befriedigung des Bedarfs zur Viehfütterung nicht zureichend ist, das abzuge- 
bende Viehsalz aus Kochsalz und zwar dergestalt bereitet wird, daß dem letzteren 
ein Zusat von 2 Pfund kupferfreiem Eisenoryd und 4 Pfund gepulvertem Wer- 
muthskraut auf 394 Pfund Salz gegeben wird. 
Greiz, den 14. April 1856. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung dafs. 
Otto. 
Nichtn.
	        
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