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2) Dieselben Regeln gelten auch für die künftige Erhaltung dieser Wege-
strecke.
3) Das auf dieser Wegestrecke zu erhebende Wegegeld sließt in die bLand-
straßenbaukasse; doch bleiben Unsere Burgkischen Unterthanen von dem-
selben befreit.
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Jorstwege. Die in Unseren Forsten angelegten Wege, welche zur Abfuhr der Forstprodukte
bestimmt sind, werden wie biöher aus den Mitteln Unserer Kammer hergestellt und
erhalten. Sollen jedoch dergleichen Wege auch als Orte= und Kommunikations-=
wege benutzt werden, so sind dazu nach Ermessen Unserer Landeöregierung die be-
theiligten Gemeinden zur Mitleidenheit zu ziehen; auch kann nach Besinden dazu
ein Beitrag aus dem Diopositionsfond für Kommunwegebauten angrordnet werden.
Dasselbe tritt besonders dann ein, wenn auch bandfuhrwerk auf jene Wege zu
weisen ist.
C. 18.
stet dri Wege dritter Klasse (Feld= und Waldwege), welche nur zum Zweck der Be-
u 556, siellung und Benutzung von Grundsüücken beslehen, sind von allen denjenigen Orts-
tustmmungen bewohnern zu unterhallen, welche dieser Wege zur Benutung oder Bewirthschaftung
—— ½% ihrer Grundstucke bedurfen. Im Allgemeinen ist hinsichtlich der betreffenden Ver-
8 bun bindlichkeiten der Grundsah maßgebend:
11 an daß jeder einen Weg Benutzende bei dessen Besserung von der Sielle
aus, wo dieses Einzelnen Benutzung oder Mitbenutung beginnt, bis an
die Sielle konkurriren muß, wo diese Benuhung oder Mitbenutzung auf-
hört, so daß Diejenigen, welche den Weg am Weitesten befahren, auch
am Weitesten zur Wegebesserung verbunden sind.
Hat einer oder der andere der zur Benutzung eines solchen Weges Berechtig-
ten sich über mangelhaften Zustand desselben zu beschweren, oder entstehen Dif-
ferenzen über die Mitleidenheit der Betheiligten, so ist die Beschwerde zunächst bei
dem Ortovorstande anzubringen, welcher mit Zuziehung deb Kommumvege-Aufsehers,
wenn ein solcher vorhanden, eine gütliche Vermittelung zu versuchen hat. Bleibt
der Versuch fruchtlos, so hat der Beschwerdeführer sich an die Eivilgerichlöobrigkeie
deo Ortes zu wenden; dieser liegt ob, die Sache im Administrativwege summarisch
zu erörtern und zu entscheidem Gegen diese Entscheidung sindet mit Ausschluß
jedes anderen Rechtemittels, ein Rekuré an Unsere Landesregierung aber ohne alle
Suopensivkrast Statt.