Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Gebührentaxe 
fUr Aerzte und Wundärzte bei medizinisch-gerichtlichen Haudlungen. 
—*- ISS , 
1 dot die Zergliederung der Leiche eines Erwachsenen q 
dem Urzte 3— — 
  
dem Wundarzte 220— 
2 Für die Zergliederung der Leiche eines Kindes ( 
dem Arzte 2/—— 
dem Wundarzte 2—— 
Füe den Bericht und das Vutachten über den Befund bei einer 
Jergliederung 
Für die Baschnigung eines nschnana, desen zechliederung uichi 
far nöthig erachtet wird, mit Elnschluß einer mündlichen Anzeige 
darüber zu den Akten, 
dem Arzte 21— 
D dem Wundarzte —20|— 
Für den schriftlichen Bericht über eine solche Besichtigung - 
Fär die vorläusige Besichtigung eines Leichnams, dessen Zergliederung 
beschlossen wird, sofern erstere nothwendig gewesen, und letztere, 
nicht sofort arfolgen können, 
□——d 
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–20s-— 
—145 
dem Arzte 
dem Wundarzte 
7 Für eine auf obrigkeitliche Aufforderung geschehene Untersuchun I 
eines Verletzten, nebst schriftlichem Berichte und Gutachten darüber, 
je nachdem die Untersuchung. 6 
  
  
  
  
  
 
	        
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