Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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ihre Fähigkeit zu Dienstleistungen, oder Ueberstehung einer Strafe 
und dergleichen zu beslinen n mit der mundlichen Anzeige d darũber 
zu den Akten — 20 — 
17 2 eine solche Unteesuchung und eine schisftiiche Anzeige darüber 
T 1 Thlr. bis l 15 — 
Anmertuns. Wenn die Untersuchung in der Wohnung des Arztes 
geschieht und nur ein sofort sichtbares Gebrechen, z. B. einen Kropf, 
Bruch, Ausschlag und dergleichen zum Gegenstande hat, so sind 
für dieselbe, und für eine schriftliche Anzeige darüber, anzusetzen — 20 — 
— — — — 
— 
w 
/z die Untersuchung einer Weibsperson, zur Beurtheilung iprer 
Jungferschaft, „Schwangerschaft oder Niedertunfi, nedst schn ift 
lichem Gutachten 1.10 — 
2 2 
n 2 schriftlichem Guncochten 2— — 
EN Für die Untersuchung beider * ½ R s 
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Ars- 
  
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Gutachten darüber sind anzusetzen 
20 | Für die Untersuchung des als unzser Ws hewerdenen 
Schlachtviehes, und zwar · 
o)fükcinjedkscinzelnestück..·.....-—«15»— 
5) für 2 Stück zusamen —20— 
O0,) für 3 und 4 Stück 1—— 
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4) für 5 bis 10 Stäc, auber dem t bei 4 Stück vom 
5. Stũck an, uͤ Stu 5— 
  
à fir. „ his 25 Stück, außer dem bel 10 c 
. Stuͤck an, à Srück 
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c: k)fürLlsbsd)0Stakkunvdantbek, außer dem n“ bei I 
25 Stück, vom 26. Stück an, à Stück — 
Für die Untersuchung und schriftliche Beurtheilung der Ganehker! 
keit oder Schädlichkeit von Nahrungomitteln und dergleichen —20 
. Für eine mündliche Anzeige über eine solche Untersuchung —0 
Anmerkung. Müssen in dergleichen Fällen chemische Untersuchungen, I 
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