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angestellt werden, so ist bei Ansetzung der desfallsigen Gebühren
auf die gehabten Bemühungen und Verläge pflichtmäßige Rück-
sicht zu nehmen.
Für r“*d* nterluchung einer tt Apolhele, nach Beschaffenhei dr Saun
Für die gra einer vbge, als einer *
Werkstät
Für die Untersuchung irgend eines ’i oder Gebäudes zur Ve—
urtheilung ibrer Schällchteie oder Unschadlichteit für die Ge-
sundheit
Für die Untersuchung eines Dr z#ur 2 der Aus-
führungsart eines Verbrechens
Für das schriftliche Gutachten über den Befund in den unter Nr.
25 und 26 bemerkten Fällen
Für dle einer Hebamme ertheilten vier= bis wmber *7
stunden und sonstige Anweisung
Für ein dem Urzte von Fürstlicher bendeeregierung aulgetrago
Examen eines Apothekers, Wundarztes, oder einer Hebamme
Für die darüber zu kertigende schriftliche Anzeige
* die Wiederbelebung eines Scheintodten
"1
Nür die auf die Wiederbelebung eines Todten verwendeten Be-
mühungen
Für die erste Behandiung eines von einem wüthenden Thiere ge-
bissenen Menschen
dem Arzte
dem Wundarzte
Für einen von der Obrigkeit zu deahlenden Besuch bei *Berungleck e
ten, oder bei kranken Gefangenen
Für ein Receprt
„Für Aufsetzung einer Berechnung
dor blose Unterteichnung einer 2*2 zur vr —
Richtigkeit.
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