Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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angestellt werden, so ist bei Ansetzung der desfallsigen Gebühren 
auf die gehabten Bemühungen und Verläge pflichtmäßige Rück- 
sicht zu nehmen. 
Für r“*d* nterluchung einer tt Apolhele, nach Beschaffenhei dr Saun 
Für die gra einer vbge, als einer * 
Werkstät 
Für die Untersuchung irgend eines ’i oder Gebäudes zur Ve— 
urtheilung ibrer Schällchteie oder Unschadlichteit für die Ge- 
sundheit 
Für die Untersuchung eines Dr z#ur 2 der Aus- 
führungsart eines Verbrechens 
Für das schriftliche Gutachten über den Befund in den unter Nr. 
25 und 26 bemerkten Fällen 
Für dle einer Hebamme ertheilten vier= bis wmber *7 
stunden und sonstige Anweisung 
Für ein dem Urzte von Fürstlicher bendeeregierung aulgetrago 
Examen eines Apothekers, Wundarztes, oder einer Hebamme 
Für die darüber zu kertigende schriftliche Anzeige 
* die Wiederbelebung eines Scheintodten 
"1 
Nür die auf die Wiederbelebung eines Todten verwendeten Be- 
mühungen 
Für die erste Behandiung eines von einem wüthenden Thiere ge- 
bissenen Menschen 
dem Arzte 
dem Wundarzte 
Für einen von der Obrigkeit zu deahlenden Besuch bei *Berungleck e 
ten, oder bei kranken Gefangenen 
Für ein Receprt 
„Für Aufsetzung einer Berechnung 
dor blose Unterteichnung einer 2*2 zur vr — 
Richtigkeit. 
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