Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Uebrigens gilt fũr die linterhaltung von dergleichen Wegen als Regel, daß 
dieselbe so vorgenommen werden muß, damit dieselben zu jeder Jahreszeit ohne 
Gefahr für Menschen, Vieh und Geschirr gebraucht werden können. 
8. 19. 
Zur Anlegung von Ueberfahrten, welche Behufs des Anschlusses an Feld- und e e 
Waldwege oder Behufo der unmittelbaren Verbindung mit Privalgrundstucken, Jeld, und 
über Seitengräben von Landsiraßen zu legen sind, — haben die betheiligten Grund= Waldmstn. 
besitzer da Material unentgeltlich zu liefern. Das Arbeitélohn wird, — insoweit 
die erste Herstellung in Frage kommt, auf Kosten der Landstraßenbaukasse bestritten; 
der Aufwand für die fernere Unterhaltung liegt den gedachten Grundbesitzern ob. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliche# Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 2. Januar 1856. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otlo.
	        
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