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Nachtrag
zu dem
revidirten Postvereins-Vertrage vom 5. December 1851.
Auf der zweiten deutschen Post-Conferenz sind die unterzeichneten Bevoll-
mächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag zu dem re-
vidirten Postvereins-Vertrage vom 5. December 1851 übereingekommen:
Neußere D#e Artikel 1.
n- In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsenbungen
Behandlu
dit i bei der Auf= und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den internationalen
„Dolbeerkehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestimmungen.
Artikel 2.
Mönwähung Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Postverwal=
. tungen (Artikel 9 des revidirten Vereinsvertrages) geschieht, sofern nicht anderweitige
erständigung besteht, in der Kandesmünze derjenigen Postverwaltung, welche Saldo
zu empfangen hat.
fta hierbei in Folge von Courébifferenzen elwa eintretende Verlust wird von
der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen.
Artikel 3.
Tuansit. Zu den Gegenständen, für welche Transiegebühren nicht anzusetzen sind (Artikel
gedhren. 15 he des Vereinsvertrages) gehören auch die vom Porto befreiten Briefpost-
Sendungen, ferner die Rekourbriefe, die unrichtig instradirten Briefe, die Kreug-
und Streifband-Sendungen, und die Waarenproben, welche im internen Verkehre
zwischen zwei Gebielstheilen eines und desselben Vereinsstaates vorkommen und durch
dazwischen liegendes Gebiet anderer Vereins-Postverwallungen transttiren.
Artikel 4.
#indnng Portopflichtige Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum Gewichte
lch. von 4 Loth und ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung als