Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Priefpost-Sendungen; schwerere aber und bis zum Gewichte von 16 Lokh nur 
dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch 
Franklrung mittelst Marken verlangt wird. 
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 des 
revidirten Vereinsvertrages bezeichneten Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein 
bestimmtes Gewicht, die in den Artikeln 28 und 29 jenes Vertrages ausgeführten 
Dienstcorrespondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich auch ohne 
ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse mit der Briefpost befördert. 
Außerdem sind die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost eingehenden 
Sendungen ohne Unterschied des Gewichtes, in sofern die Vorschristen über goll- 
amtliche Behandlung nicht entgegen stehen, mit der Briefpost weiter zu befördern, 
und sowohl hinsschtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als 
Briefpost-Sendungen zu behandeln. 
Artikel 5. 
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von- unsee 
1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer pr. Loth zur Portotaxe erhallen. 
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt 
sind, so wird dafür das Ergänzungs-Porko und der Zuschlag eingehoben. 
ei Ermittlung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden dle 
Silbergroschen stets zu 3 Kreuzern beiderlei Währung und umgekehrt, sowie die 
Kreuzer der einen Währung für Kreuzer der anderen Währung gerechnet, und es 
ist hiernach das Ergänzungs-Porto ohne weitere Reduction anzusetzen. 
Der Zuschlag mit einem Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth aber ist bei 
solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth der verwendeten 
Marken 2c. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotaxe für den Brief gleich- 
kommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen Fällen jedoch nur für 
die unberichtigten Lothe (Tarsähe) oder Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung 
der Annahme des Briefes. 
Artikel 6. 
Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung 
und der vorschriftmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleich= Sndungen. 
mäßige Saß von 1 Kreuzer (4 Silberpfennige) pr. Loth, sonst aber das gewöhn- 
liche Briesporto erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifband-Sendungen 
wird das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten 
wothe oder Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streifband-Sendungen suede jederzelt 
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