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3) Zu diesem Behunfe sind bei der geometrischen Aufnahme der Gebäude die
Räume nach ihrer Bestimmung und zwar in jedem Stockwerke besonders
zu scheiden, und die Flächen nach Quadratruthen und Hundertheilen an-
zugeben, wobei auch die Höhe zu bemerken ist.
g. 26.
Besondere Bestimmungen.
a. Fuͤr die Abschätzung der Gebäude in den Städten.
1) Zur Bestimmung des Kapitalwerthes der Wohnhäuser in den Städten
mit ihren Nebengebäuden wird der orlsübliche Miethzins für Wohnungen
zu Grunde gelegt. Zu diesem Behufe ist der reelle Miethwerth von
Wohnungen in den verschiedenen Lagen der Stadt zu ermitteln und hier-
nach der Miethwerth für die Quadratruthe Wohnungöraum für jede ein-
zelne Lage und zwar nach den Steckwerken zu bestimmen, dabei ist Woh-
nungöraum in Nebengebäuden, überhaupt solcher, wo die Fenster nicht auf
die Straße gehen, nur zu 2/9, Kammer= und Wirthschafts-(Küchen-, Gewölbe-)
raum zu ½ und übriger Hausraum (Hauöflur, Vorsaal, Gänge) nur zu
½ in Ansay zu bringen. Bloßer Haucdurchgang und Treppenraum,
Boden= und Kellerraum kommen nicht in Rechnung, es müßte denn hin-
sichtlich der letzteren eine besondere Benutzung, wie z. B. als Trocken-
boden oder Niederlage und der Keller beim Brauereibetriebe, stattfinden,
in welchem Falle diese ebenfalls in Ansah kommen und zwar Kellerraum
wie Hausraum, Parterre und Bodenräume wie Hausraum unterm Dach.
2) Diese Sätze gelten für die ersten Etagen und werden für dieselben Räume
#u) im Erdgeschoß 25,
b) in der zweiten Etage /, und wenn sie Mansarde ist, nur 3/,
-D) in der dritten Etage ½ und bei Mansarden nur 23,
(1) bei Dachstuben überhaupt nur die Hälfte
der ermittelten Werthösähe gerechnet.
Förmliche Souterrains werden wie Hausraum im Erdgeschoße be-
trachtet.
3) Im Erdgeschoß befindliche Verkaufsläden, Gewölbe, Niederlagen, Werk-
stätten und dergleichen gewerbliche Räume werden ebenfalls nach Normal-
miethen in den verschiedenen Lagen berechnet und wofür eine Lage Miethen
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