Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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nicht vorhanden sind, nach den übrigen im gleichen Verhaͤltnisse wie die 
Wohnungsmiethzinse proportionirt 
4) Fabrik= und andere dergleichen zu gewerblichen Zwecken dienende Gebäude 
werden, wenn sich Miethpreise dafür nicht ermitteln lassen, nach dem Neu- 
bauwerthe geschätzt und davon zunächst ein Drittheil in Abzug gebrachr, 
was den Kapitalwerth giebt. 
5) Der gefundene gesammte Miethwerth einec Hauseo giebt mit 25 multiplizirt 
den Kapitalwerth. 
6) Ven diesem werden je nach Beschaffenheit der Bauart und Dachung für 
Bau= und Reparaturkosten, Abnutzung und Feuerversicherungskosten 10 
bio 25 0 in Alzug gebracht, so daß z. B. bei ganz massiver Bauart 
mit harter Dachung der geringste Abzug von 10 ½0 und bei ganz leichter 
Bauart und weicher Dachung der hochste von 25 % eintritt. 
)Hofräume werden nach Lage und Beschaffenheit mit 3 bio 10 Thlr. Ka- 
pitalwerth per Quadratruthe berechnet, und zwar ohne Abzug. 
. 27. 
b. Für die Abschähung der Gebäude auf dem Lande. 
1) In denjenigen Ortschaften auf dem platten Lande wo es Gelegenheit zum 
Vermielhen giebt, wud zu Ermittelung des Werthes der, nicht zu den 
Withschaftegebäuden gebundener Guler gehôrigen Wohnhäuser sammt Ne- 
bengebauden, ingleichen der zu gewerblichen Zwecken bestimmten Gebäude 
in derselben Weise verfahren, wie §. 25 für dergleichen Gebäude in den 
Städten vorgeschrieben ist. 
2) Wo Miethwerthe sich nicht ermitteln lassen, werden die für die geringste 
Lage in den Slädten gefundenen Sätze in Anwendung gebracht. 
3) Bei den zu den gebundenen Gütern gehörigen oder sonst zur Bewirth= 
schaftung von Urbari#algrundstucken besmmten Gehöften, kommen folgende 
feste Kapitalwerthsäpe zur Anwendung 
A. in Gebäuden mit massiver Umfassung 
a) im Erdgeschoß, 
1) Wohnungoraum per Quadratruthe 30 Thlr. 
2) Wirthschafteoraum „ „ 20 „ 
3) Haucoraum „ „ 10 „
	        
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