Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Diese Sätze gelten von Gebäuden mit harter „Dochung, bei solchen 
mit weicher Dachung sindet ein Abzug von 5 9„ 
Als Wirthschaftsräume werden betrachtet: inelte, Haudkammern, 
Küchen und Backöfen, Kammern, soweit sie nicht zur Wohnung und Schlaf- 
stellen dienen; Vorrathskammern, Ställe und Schennen, Schuppen und 
Remisen werden wie Holzraum gerechnet. 
4) Bei Wassermühlen wird das Muhlgebäude als Fobricgchinde betrachtet; 
Windmühlen werden zu festen Säben angenommen, und z 
a) s. 9. Bockmühlen zu 150 Thlr. 
b) f. 9. Holländische zu 200 Thlr. 
. 28. 
Probe-Einschätzung. 
Um die Richtigkeit und Anwendbarkeit der für die Abschätzung von Gebäuden 
oben ausgestellten Regeln, besonders in Hinblick auf das Verhältniß zwischen städti- 
schen und ländlichen Besitzungen zu prüfen, werden Wir einige ländliche Fluren und 
einige Stadttheile zur Probe einschätzen lassen. Ergäbe sich dadurch, daß die, oben 
26 und 27 ausgestellten Werthsansähe für gewisse Gebäude und Gebäude= 
theile zu einem Mißverhältniß zwischen dem Steuerwerth der Gebäude und der 
6. 23 bestimmten Werthoklassen der Grundstücke führen möchten, so bleibt vor- 
behalten, in jenen Werthsansäten für Gebäude und den übrigen betreffenden Vor- 
schristen die elwa nöthigen Modisscationen eintreten zu lassen, und dieserhalb das 
Nöthige mittelst Verordnung zu bestimmen. 
C. 29. 
Instruction zu Ausführung der obigen Vorschriften. 
Die zu Ausführung der Vermessung und Abschätzung, desgleichen zu Auf- 
stellung der Kataster nöthigen Vorschristen werden den Commissaren und Sach- 
verständigen durch besondere Instructionen ertheilt werden. 
III. Bestimmnngen über die Entschädigung der bisher Steuerbefreiten. 
KG. 30. 
Entschädigungsanspruch. 
Entschödigungsberechtigt sind nur die Eigenthümer solcher Grundstücke, welche 
bisher von der alten Steuer gänglich befreit waren.
	        
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