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28. Bekanntmachung,
die Zurückziehung des dem Fabrikanten Jean David Labbez zu Sains
ertheilten Patents auf eine eigenthümliche Vorrichtung zum Noppen
gewebter wollener Stoffe
bekressend.
Nachdem sich zu Folge angestellter Erörterung ergeben hat, daß die bereits
durch das erste Januarheft des Dingler'schen polytechnischen Journals vom Jahr-
gange 1854 veröffentlichte David Labbez'sche Ersindung einer Vorrichtung zum
Noppen gewebter wollener Stoffe zur Zeit ihrer unterm 17. Mai 1854 erfolgten
Patentisirung für das hiesige Fürstenthum für neu und eigenthümlich im Sinne
der die Erfindungspatente betreffenden Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten vom
21. September 1842 nicht habe gelten können, sonach aber die Voraussehzung
fehlt, welche nach jener Uebereinkunft ein unerläßliches Erforderniß für Gewährung.
des Pateneschutzes bilden soll: So ist das bezügliche dem Generalbevollmächtigten
des Fabrikanten Jean David Labbez zu Sains, douis Boßler von Rethel auf
fünf Jahre ertheilte Patent (VerglI. Nr. 17 der Gesetsammlung für 1854) mit-
telst Regierungsdekrets vom 21. vorigen Monats wieder zurückgezogen und der
no mit entsprechender Bescheidung versehen worden.
nun hiermit das fragliche Patent außer Kraft gesetzt worden ist, so wird
dies d%% zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
Greiz, den 14. Mai 1857.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
Nichter.