Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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30. Verordnung, 
die zu erstattenden berichtlichen Anzeigen uͤber ungewisse oder 
streitige Flurgrenzen 
betreffend. 
Die durch das Gesetz vom 9. dieses Monats, die neue Regultrung der Grund- 
steuer betreffend, angeordnete Vermessung und Kbschätung sämmtlicher, künftig der 
Grundsteuer unterliegender Grundstücke und die darauf zu gründende Catastrirung 
macht es nöthig, zu ermitteln, ob über die Grenzen der einzelnen Fluren Ungewiß- 
helten oder Streitigkeiten vorliegen. 
Sämmtliche Gerichtsbehörden des Fürstenthums werden daher hiermit an- 
gewiesen, durch Befragung der Ortögerichtspersonen und auf sonst geeignete Weise 
zu ermitteln, ob bei den Fluren der, ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Gemeinden, 
dergleichen Ungewißhelten oder Srreirigkeiten vorhanden sind, und das Ergebniß 
binnen sechs Wochen berichtlich anher anzuzeigen. 
In Ortschaften von gemischter Jurisdiccion, liegt diese Ermittelung und Be- 
richterstattung derjenigen Weben ob, welche die Gerichtsbarkeit in Gemeindeange- 
legenheiten auszuüben 
Greiz, den 18. ’ 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dtto. 
N. v. Geldem.Cn#spendors.
	        
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