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31. Negierungsverordnung,
die Verhütung von Waldbränden
betreffend.
Die in den letzten Tagen an verschiedenen Orten entstandenen Waldbrände
sind höchst wahrscheinlich dadurch veranlaßt worden, daß Vorübergehende brennende
Eigarrenstummel oder auch noch brennende Zündhölzchen weggeworfen haben, wodurch
das durch die bisherige anhaltende Hitze ganz ausgedürrte Moos und Gras Feuer
gefangen hat.
In Hinblick auf die große Gefahr, welche durch dergleichen Umvorsi chtigkeiten
herbeigeführt wird, hat Fürstliche Landesregierung Sich bewogen gefunden, ni
höchster Genehmigung zu Vervollständigung der Verordnung vom 4. August v
rigen Jahres (Amtsblatt Nr. 92) Folgendes zu verordnen:
1) Alles Tabaksrauchen, insbesondere das Rauchen von Eigarren, desgleichen
der Gebrauch von Zündhölzchen in Wäldern und Gehölzen, oder auf
Wegen, welche unmittelbar an Wäldern oder Gehölzen vorbeiführen, wird
während des Zeitraumes vom 1. März bis 31. October jeden Jahres ver-
boten.
2) Wer diesem Verbote entgegenhandelt, wird, wenn dadurch kein Brand
verursacht worden ist, um fünf Thaler an Geld, oder nach richterlichem
Ermessen mit verhältnißmäßigem Gefängniß oder nach Befinden (besonders
bei jugendlichen Contravenienten) mit körperlicher Züchtigung bestraft.
à zn aber durch die verbotswidrige Handlung ein Brand verursacht worden,
ist vurhen den Urheber mit der Untersuchung zu verfahren, und derselbe
ich dem Maße seiner Verschuldung und des angerichteten Schadens nach
den geltenden strafrechtlichen Grundsätzen zu bestrafen.
4) Es bleibt vorbehalten, dieses Verbot auch in der Zeit vom 31. Dctober
bis 1. März in Kraft zu setzen, wenn ungewöhnliche Dürre oder andere
Umstände dies nöthig machen sollten, und wird in diesem Falle besondere
Verordnung ergehen.