Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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31. Negierungsverordnung, 
die Verhütung von Waldbränden 
betreffend. 
Die in den letzten Tagen an verschiedenen Orten entstandenen Waldbrände 
sind höchst wahrscheinlich dadurch veranlaßt worden, daß Vorübergehende brennende 
Eigarrenstummel oder auch noch brennende Zündhölzchen weggeworfen haben, wodurch 
das durch die bisherige anhaltende Hitze ganz ausgedürrte Moos und Gras Feuer 
gefangen hat. 
In Hinblick auf die große Gefahr, welche durch dergleichen Umvorsi chtigkeiten 
herbeigeführt wird, hat Fürstliche Landesregierung Sich bewogen gefunden, ni 
höchster Genehmigung zu Vervollständigung der Verordnung vom 4. August v 
rigen Jahres (Amtsblatt Nr. 92) Folgendes zu verordnen: 
1) Alles Tabaksrauchen, insbesondere das Rauchen von Eigarren, desgleichen 
der Gebrauch von Zündhölzchen in Wäldern und Gehölzen, oder auf 
Wegen, welche unmittelbar an Wäldern oder Gehölzen vorbeiführen, wird 
während des Zeitraumes vom 1. März bis 31. October jeden Jahres ver- 
boten. 
2) Wer diesem Verbote entgegenhandelt, wird, wenn dadurch kein Brand 
verursacht worden ist, um fünf Thaler an Geld, oder nach richterlichem 
Ermessen mit verhältnißmäßigem Gefängniß oder nach Befinden (besonders 
bei jugendlichen Contravenienten) mit körperlicher Züchtigung bestraft. 
à zn aber durch die verbotswidrige Handlung ein Brand verursacht worden, 
ist vurhen den Urheber mit der Untersuchung zu verfahren, und derselbe 
ich dem Maße seiner Verschuldung und des angerichteten Schadens nach 
den geltenden strafrechtlichen Grundsätzen zu bestrafen. 
4) Es bleibt vorbehalten, dieses Verbot auch in der Zeit vom 31. Dctober 
bis 1. März in Kraft zu setzen, wenn ungewöhnliche Dürre oder andere 
Umstände dies nöthig machen sollten, und wird in diesem Falle besondere 
Verordnung ergehen.
	        
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