Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Der Gensd'armerie, dem Forstpersonal, sowie dem zum Forstschutz komman- 
dirten Militär wird zur strengsten Pflicht gemacht, die Befolgung dieser Verord= 
nung genau zu überwachen und die Zuwiderhandelnden zur Anzeige, auch nach 
Befinden zur Haft zu bringen; auch wird erwartet, daß jeder rechtliche Unterthan 
zu diesem Zwecke, wenn er dazu Gelegenheit findet, gern das Seinige beitragen 
wird, besorgliches Unglück abzuwenden. 
Greiz, den 25. Mai 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
Alchter.
	        
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