Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie.
–
W. 16.
(Ausgegeben den 3. Juni 1857.)
32. Gesetz,
die Einführung des Zollgewichtes als allgemeines Landesgewicht
bekreffend.
Wie Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer ginie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 1c.
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem es unter den zum Preußischen Zollverbande gehörigen Staacen zu
einem Einverständnisse gekommen ist, wonach das Zollgewicht im Königreiche Preußen
bereils zum allgemeinen Landesgewicht erhoben worden ist und eine gleiche Ein-
richtung auch in den übrigen Staaten zu erwarten steht, so sinden Wir Uns in
Anerkennung eines hierdurch auch für Unser Fürstenthum hervortretenden Bedürf-
nisses bewogen, mit ständischem Beirath Folgendes zu verordnen:
C. 1.
Das zeither nur für den Jollverkehr eingeführte Pfund soll künftig die Ein-
heit des hiesigen Landesgewichkes sein. Dieses zur allgemeinen Einführung bestimmte
Bfund ist gleich Einem Pfunde 2.P#/## Loth des gegenwärtig im hierländischen
Handelsverkehr gebräuchlichen Leipziger Gewichts.
. 2.
Einhundert Pfund machen einen Zentner, vierzig Zentner oder viertausend
Pfund eine Schiffslast aus.
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