Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie. 
– 
W. 16. 
(Ausgegeben den 3. Juni 1857.) 
  
32. Gesetz, 
die Einführung des Zollgewichtes als allgemeines Landesgewicht 
bekreffend. 
Wie Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer ginie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 1c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem es unter den zum Preußischen Zollverbande gehörigen Staacen zu 
einem Einverständnisse gekommen ist, wonach das Zollgewicht im Königreiche Preußen 
bereils zum allgemeinen Landesgewicht erhoben worden ist und eine gleiche Ein- 
richtung auch in den übrigen Staaten zu erwarten steht, so sinden Wir Uns in 
Anerkennung eines hierdurch auch für Unser Fürstenthum hervortretenden Bedürf- 
nisses bewogen, mit ständischem Beirath Folgendes zu verordnen: 
C. 1. 
Das zeither nur für den Jollverkehr eingeführte Pfund soll künftig die Ein- 
heit des hiesigen Landesgewichkes sein. Dieses zur allgemeinen Einführung bestimmte 
Bfund ist gleich Einem Pfunde 2.P#/## Loth des gegenwärtig im hierländischen 
Handelsverkehr gebräuchlichen Leipziger Gewichts. 
. 2. 
Einhundert Pfund machen einen Zentner, vierzig Zentner oder viertausend 
Pfund eine Schiffslast aus. 
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