Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

S. 9. 
Die Bestimmungen in den öß. 1 bis 3 und 5 bis 8 treten mit dem 1. Juli 
1853 in Kraft. Der Zeitpunkt, von welchem an die Vorschrife im §. 4 in Wirk- 
samkeit treten soll, wird durch besondere Verordnung festgesetzt werden. 
S. 10. 
Unserer Landesregierung liegt es kraft der ihr hierdurch ertheilten Ermäch- 
tigung ob, alle diejenigen Einrichtungen und Anordnungen im Wege der Verord- 
nung und der administrativen Verfügung zu treffen, welche für Einführung des 
neuen Landesgewichts und für eine geregelte Ueberwachung der dadurch betroffenen 
Verkehrsverhältnisse erforderlich sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
größerem Regierungssiegel bedrucken lassen. 
Greiz, den 7. April 1857. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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