Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Furstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 17. 
(Ausgegeben den 17. Juni 1857.) 
  
33. Nachtrag 
zu dem Innungsbrief des vereinigten Handwerks der Zeugmacher 
und geinweber vom 22. October 1856, insbesondere den Beitritt 
der Tuchmacher zu dieser Innung 
betresfsend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie 
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. #c. 
sügen hiermit zu wissen und bemkunden für Uns und Unsere Regierungs= 
nachfolger: 
Der Aufschwung, den die Wollemweberei in hiesiger Stadt und auf dem Land 
genommen, hat die in früheren Zeiten hier blühende Tuchwaaren-Manufactur völlig 
verdrängt und dahin geführt, daß die Mitglieder der Tuchmacherinnung gegenwär= 
tig blos noch Zeugmacher= und Leimweberwaaren verfertigen. 
Uus diesem Grund und in Hinblick darauf, daß mit der — inzwischen zu- 
folge des Innungsbrieses vom 22. October 1856 erfolgten — Vereinigung der 
Handwerke der Zeugmacher und Leinweber die Aufhebung der zwischen dem ersteren 
und dem Tuchmacherhandwerk bestandenen gegenseitigen Förderung ihrer Gesellen 
bevorstand, hatten, außer zwei dem widersprechenden, die sämmtlichen übrigen Mit- 
glieder der Tuchmacherinnung die Vereinigung derselben mit der Leinweber= und 
Zeugmacherinnung beantragt und diese sich auch hiermit einverstanden erklärt. 
Nachdem Uns über die dießfallsigen Verhandlungen von Unserer Landesregie- 
rung Vortrag geschehen, hatten Wir in Anbetracht, daß hiernach weder ein recht- 
licher Grund für die Erhaltung einer besonderen Tuchmacherinnung, deren Waaren 
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