Gesetzsammlung
des Furstenthums Reuß älterer Linie.
W. 17.
(Ausgegeben den 17. Juni 1857.)
33. Nachtrag
zu dem Innungsbrief des vereinigten Handwerks der Zeugmacher
und geinweber vom 22. October 1856, insbesondere den Beitritt
der Tuchmacher zu dieser Innung
betresfsend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. #c.
sügen hiermit zu wissen und bemkunden für Uns und Unsere Regierungs=
nachfolger:
Der Aufschwung, den die Wollemweberei in hiesiger Stadt und auf dem Land
genommen, hat die in früheren Zeiten hier blühende Tuchwaaren-Manufactur völlig
verdrängt und dahin geführt, daß die Mitglieder der Tuchmacherinnung gegenwär=
tig blos noch Zeugmacher= und Leimweberwaaren verfertigen.
Uus diesem Grund und in Hinblick darauf, daß mit der — inzwischen zu-
folge des Innungsbrieses vom 22. October 1856 erfolgten — Vereinigung der
Handwerke der Zeugmacher und Leinweber die Aufhebung der zwischen dem ersteren
und dem Tuchmacherhandwerk bestandenen gegenseitigen Förderung ihrer Gesellen
bevorstand, hatten, außer zwei dem widersprechenden, die sämmtlichen übrigen Mit-
glieder der Tuchmacherinnung die Vereinigung derselben mit der Leinweber= und
Zeugmacherinnung beantragt und diese sich auch hiermit einverstanden erklärt.
Nachdem Uns über die dießfallsigen Verhandlungen von Unserer Landesregie-
rung Vortrag geschehen, hatten Wir in Anbetracht, daß hiernach weder ein recht-
licher Grund für die Erhaltung einer besonderen Tuchmacherinnung, deren Waaren
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