Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

jetzt hier nicht mehr gekerlige werden, noch ein wirkliches Interesse der der Ver- 
einigung widersprechenden Mitglieder bei Erhaltung dieser Innung vorlag, während 
der Beitritt derselben zu der Weber= und Zeugmacherinnung für die große Mehr- 
zahl der Mitglieder eine wahre Lebenöfrage war — Uns bewogen gefunden, mit- 
telst Signatur vom I. October 1856 die Vereinigung der Tuchmacherinnung mit 
der Weber: und Zeugmacherinnung vorbehältlich der Feststellung der näheren Be- 
bingungen, auß bandesherrlicher Machtvollkommenheit auözusprechen. 
Auf Grund der hiernächst vor Unserer bandesregierung hierüber statt gehabten 
Verhandlungen und mit gnädigster Berücksichtigung der bei dieser Gelegenheit von 
der bein= und Zeugweberinnung gestellten Anträge wegen Abänderung einiger Be- 
stimmungen des Innungöbriesec vom 22. October 1856 verordnen Wir, was 
folgt: 
8. 1. 
d . ini . 
Ema Mo Der vereinigten Innung, welche den Namen: 
ger vereinig! 
rShWP Innung der Leinweber, Jeug. und Tuchmacher zu Greiz 
brie 
1 
sio duch· gebaen soll, (iegt als Innungsgesel der Innungsbrief des vereinigten Handwerké 
fic Zeugmacher und geinweber vom 22. Octeber 1856, sowie der gegenwärtige 
- zu demselben zu Grunde. 
Dagegen treten die, dem Tuchmacherhandwerk unterm 14. November 1691 
verliehenen Innungcartikel, sowie der Nachtrag hierzu vom 11. August 1854 vom 
Tage der Bereinigung an außer Kraft. 
. 2. 
—— Die Milglieder der Tuchmacherinnung treten in alle innungsgeseblichen wie 
r Unchnech echtkelwa herkömmlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Lein= und Zeugweber- 
—Wr innung zu Greiz ein und werden somit diesen in jeder Bezlehung gleichgestellt. 
. 3. 
D###gung Das Vermögen der Tuchmacherinnung gehr ohne Gewähr, sowie es sich bei 
rin gonin Vereinigung findet, an die vereinigte Innung ũber ; das Innungsvermoͤgen der 
letzteren, es bestehe solches, worin es wolle, wird mir der Vereinigung gemein= 
schaftlich und die sämmtlichen Innungömitglieder, ohne Unterschied, welcher beson- 
deten Innung sie biöher angehört, haben daran vollkommen gleiche Rechte.
	        
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