jetzt hier nicht mehr gekerlige werden, noch ein wirkliches Interesse der der Ver-
einigung widersprechenden Mitglieder bei Erhaltung dieser Innung vorlag, während
der Beitritt derselben zu der Weber= und Zeugmacherinnung für die große Mehr-
zahl der Mitglieder eine wahre Lebenöfrage war — Uns bewogen gefunden, mit-
telst Signatur vom I. October 1856 die Vereinigung der Tuchmacherinnung mit
der Weber: und Zeugmacherinnung vorbehältlich der Feststellung der näheren Be-
bingungen, auß bandesherrlicher Machtvollkommenheit auözusprechen.
Auf Grund der hiernächst vor Unserer bandesregierung hierüber statt gehabten
Verhandlungen und mit gnädigster Berücksichtigung der bei dieser Gelegenheit von
der bein= und Zeugweberinnung gestellten Anträge wegen Abänderung einiger Be-
stimmungen des Innungöbriesec vom 22. October 1856 verordnen Wir, was
folgt:
8. 1.
d . ini .
Ema Mo Der vereinigten Innung, welche den Namen:
ger vereinig!
rShWP Innung der Leinweber, Jeug. und Tuchmacher zu Greiz
brie
1
sio duch· gebaen soll, (iegt als Innungsgesel der Innungsbrief des vereinigten Handwerké
fic Zeugmacher und geinweber vom 22. Octeber 1856, sowie der gegenwärtige
- zu demselben zu Grunde.
Dagegen treten die, dem Tuchmacherhandwerk unterm 14. November 1691
verliehenen Innungcartikel, sowie der Nachtrag hierzu vom 11. August 1854 vom
Tage der Bereinigung an außer Kraft.
. 2.
—— Die Milglieder der Tuchmacherinnung treten in alle innungsgeseblichen wie
r Unchnech echtkelwa herkömmlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Lein= und Zeugweber-
—Wr innung zu Greiz ein und werden somit diesen in jeder Bezlehung gleichgestellt.
. 3.
D###gung Das Vermögen der Tuchmacherinnung gehr ohne Gewähr, sowie es sich bei
rin gonin Vereinigung findet, an die vereinigte Innung ũber ; das Innungsvermoͤgen der
letzteren, es bestehe solches, worin es wolle, wird mir der Vereinigung gemein=
schaftlich und die sämmtlichen Innungömitglieder, ohne Unterschied, welcher beson-
deten Innung sie biöher angehört, haben daran vollkommen gleiche Rechte.