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S. 4.
Jeder Meister der vereinigten Innung ist befugt, Tuche aller Art zu fertigen, i n
die Tuche oder die dazu zu verwendende Wolle selbst zu särben, für Miemeister zu auf Jertt-
Tuche mit Scheeren und Pressen zuzurichten, Tuche zu verschneiden und zu ver- ## un n '
treiben. Jedem Andern aber, welcher dieser Innung nicht angehoͤrt, ist in is seeie
Bezirk die Fertigung von Tuchwaarn, sei es um Lohn oder zum Verkauf, bei m
Verlust der Waare und nach Befinden einer durch die zuständige Gerichtsobrigkeit
zu bestimmenden Geldstrafe gänzlich untersagt.
Die zu consiccirende Waare, sowie die erkannt werdende Geldbuße fällt zu
zwei Drittheilen Unserer Rentkasse, zu einem Drittheile der Innungslade zu.
Bei dergleichen Zuwiderhandlungen ist im Uebrigen nach der Bestimmung im
Artikel VII §. 1 Alinen 2 des Innungsbrieses vom 22. October 1856 zu ver-
fahren.
gen tuodall
C. 5.
Anstatt der nach Artikel 1 §. 6 des vorgedachten Innungöbriefes dem Ober- Aerschn 7
meister anheimstehenden Wahl der zwei Schaumeister, ist künftig eine Reihenfolge nn
in der Art einzuhalten, daß stets ein älterer und ein jüngerer Stadtmeister zur
Beschauung des Meisterstückes zugegzogen werden.
(. 6.
An die Stelle der nach Artikel I K. 9 Nr. 2 a bei Erwerbung des Stadt- m
meisterrechtes von Meisterssöhnen oder solchen, welche eines Meisters Tochter oder un dir Der-
Wittwe heirathen zu entrichtenden Forder= und Schließ gebühr von Einem Thaler, Wi.—3
tritt von nun an der (für Erwerbung des Landmeisterrechts von dergleichen Personen a Seut
nach Art. 1 F. 9 Nr. 2 b) bestimmte Satz von Funfzehn Silbergroschen.
8. 7.
Die im * he1 I . 1 am Ende angefügte irrthümliche Bezugnahme uufe ne W
Artikel III §. 5 wird san, berichtigt, daß es dort heißen muß: Artikel III ae
K. 10.