Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
W. 3.
(Ausgegeben den 2. Februar 1357.)
4. Bekanntmachung,
die mit den banden hoher Jüngerer Linie geschlossene Convention
wegen gegenseitiger Zulassung der Handwerker in den
Grenz-Ortschaften
belrefsend.
Um die Befugniß der Unterkhanen des Fürstenthums Reuß älterer Linie und
diejenige, der in dem Bezirke dec Fürstlichen Justizamtes Hohenleuben wohnenden
Sltaalöbangehörigen des Furstenthums Reuß Jüngerer Liniec, je in dem andern
Slaatögebiete Arbeit und Erwerb zu suchen, in einer, dem Sinne des Artikel 18.
des Zollvereinigungsvertrags vom 11. Mai 1833 entsprechenden Weise zu regeln,
und die Anstände, welche in dieser Beziehung obgewaltet haben, soweit es mit der
in den betheiligten Staaten bestehenden Innungoverfassung vereinbar ist, zu be-
seitigen, haben sich die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung zu Greiz,
einer, und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung zu Gera anderer
Seitoé über den Grundsatz vereiniget,
daß es hinführo den im Fürstenthum Reuß-Greiz, sowie den im Be-
zilke des Justizamtes Hohenleuben wohnhaften, zur selbstständigen Ge-
werboaucübung in ihrer Heimath gesetzlich befähigten Handwerkern gestattet
sein soll, in den vorbezeichneten Terrikorien wechselseitig mit alleiniger
Auönahme der Städte und der städtischen Gemeindebezirke, Arbeiten ihres
Gewerbes zu ü#beinehmen und verrichten und sich dazu der in ihrem
Vohne stehenden Gewerbögehülfen zu bedienen, ohne daran durch die
Handwerker und Innungen deo Staats, innerhalb dessen lie arbeiten, be-
hindert werden zu können.
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