— 132 —
Münzvertrag.
Nachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einer-
seits und die durch die allgemeine Münz= Konvention vom 30. Juli 1838 unter
sich verbundenen deutschen Zollvereins-Staaten andererseitS übereingekommen sind,
zum Zwecke der Herbeiführung einer gemeinsamen Verständigung über das Münz-
wesen die im Artikel 19 des Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 1853
vorbehaltenen besonderen Verhandlungen hierüber zu eröffnen: so haben zu solchem
Ende zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchstihren Ministerial-Rath im Finanz-Ministerium Johann
Anton Brentano, Ritter des Oesterreichisch Kaiserlichen beopolds=
ordens;
Seine Majestät der König von Preuße
Allerhöchstihren geheimen Ober- gns Guntk Theodor Seydel,
Ritter des rothen Adlerordens IV. Klasse;
Seine Majestät der König von “ apern:
Allerhöchstihren Ober-Münzmeister Franz Faver v. Haindl, Ritter
der Königlich Bayerischen Verdienstorden der Bayerischen Krone und
vom heiligen Michael u. ;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Direktor der Oberrechnungskammer und Finanzministe-
rial-Direktor, Geheimrath Adolph Freiherrn von Weißenbach,
Komtur II. Klasse des Königlich Sächsischen Verdienstordens u. s. w.;
Seine Moajestät der König von Hannover:
Allerhöchstihren Finanzrath, Münzmeister Wilhelm Brüel, Mitglied
der vierten Klasse des Königlich Guelphenordens;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Regierungsrakh im Ministerium des Innern, Adolph
üller;