— 137 —
gesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den alten
Münzen des 14-T Thalen und 24 ½-Gulden-Fußes und den neuen Münzen des
30-Thaler= und 52½2Gulden- Fußes nicht gemacht werden darf.
Artikel 5.
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche
Siücke beshränc, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Artikel 2 und 3) ent-
sprechenden Rechnungsweise gemäß sind.
Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte
„Levantiner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mie der
Jahrzayl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen.
Als zulässige kleinste in dem Landes-Münzfuße auszuprägende Theilslücke der
Hauptmünzen werden anerkannt:
das 1/8-Thalerstück im 30-Thalerfuße,
das 1-Guldenstück im 45= Galdenfuße,
das ½-Guldenstück im 52 12-Guldenfuße.
Die verteagenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theil-
stöcken auf das nothwendige Bedürfniß zu beschränken.
Artikel 6.
Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmünzung
von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilstücken
— Courant-Münzen — ihren #andes-Münzfuß (Artikel 3) genau innehalten und
die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke
durchaus vollhaltig und vollwichtig auögemünzt werden. Sie vereinigen sich ins-
besondere gegenseitig zu dem Grundsatze, daß unter dem Vorwande eines sogenann-
ten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekörze,
vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zukommenden Gehalte oder Ge-
wichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, als eine absolute Genauigkeit nicht
eingehalten werden kann.
Artikel 7.
Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt.
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die Probe
auf nassem Wege angewendet werden.