Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Mebr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Artikel 6 anerkannten Grund= 
sabes, im Feingehalte nicht mehr als 3 Tausendtheile, im Gewichte aber bei dem 
einzelnen Ein-Vereinsthaler-Stücke nicht mehr als 4 Tausendtheile seines Gewichtes 
und bei dem einzelnen Zwei-Vereinsthaler-Stücke nicht mehr als 3 Tausendtheile 
seines Gewichtes betragen. 
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthaler-Stück auf 33 Millimeter, 
für das Zwei-Vereinsthaler-Stück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im 
Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen 
Kande geprägt werden. 
den Avers derselben ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien 
Stadt Frankfurt das Spmbol derselben aufzunehmen. 
gr Revers muß in der Umschrift um das dLandeswappen die Angabe des 
Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Begeichnung 
als Ein-Vereinsthaler bezüglich als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl 
enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu be- 
zeichnen. 
Artikel 11. 
Die Höhe der in . “ auszuführenden Ausmünzungen 
bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen. 
Dagegen sollen an Ein-Vereinsthaler-Stücken 
1) in der Zeit von 1857 bis zum 31. Dezember 1862 von jedem der 
vertragenden Staaten mindestens 24 Stücke auf je 100 Seelen seiner 
Bevölkerung, 
2) in den folgenden Jahren vom 1. Januar 1863 an, innerhalb jedes- 
maliger vier Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens 
16 Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung 
auögeprägt werden. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen 
gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht 
prufen lassen, znd von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander 
Mittheilung ma 
Für den unerwarteren Falz, daß die Ausmünzung der einen oder der andern 
der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßi- 
gen Bestimmungen nicht untsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Ver- 
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