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Mebr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Artikel 6 anerkannten Grund=
sabes, im Feingehalte nicht mehr als 3 Tausendtheile, im Gewichte aber bei dem
einzelnen Ein-Vereinsthaler-Stücke nicht mehr als 4 Tausendtheile seines Gewichtes
und bei dem einzelnen Zwei-Vereinsthaler-Stücke nicht mehr als 3 Tausendtheile
seines Gewichtes betragen.
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthaler-Stück auf 33 Millimeter,
für das Zwei-Vereinsthaler-Stück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im
Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen
Kande geprägt werden.
den Avers derselben ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien
Stadt Frankfurt das Spmbol derselben aufzunehmen.
gr Revers muß in der Umschrift um das dLandeswappen die Angabe des
Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Begeichnung
als Ein-Vereinsthaler bezüglich als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl
enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu be-
zeichnen.
Artikel 11.
Die Höhe der in . “ auszuführenden Ausmünzungen
bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen.
Dagegen sollen an Ein-Vereinsthaler-Stücken
1) in der Zeit von 1857 bis zum 31. Dezember 1862 von jedem der
vertragenden Staaten mindestens 24 Stücke auf je 100 Seelen seiner
Bevölkerung,
2) in den folgenden Jahren vom 1. Januar 1863 an, innerhalb jedes-
maliger vier Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens
16 Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung
auögeprägt werden.
Artikel 12.
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen
gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht
prufen lassen, znd von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander
Mittheilung ma
Für den unerwarteren Falz, daß die Ausmünzung der einen oder der andern
der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßi-
gen Bestimmungen nicht untsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Ver-
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