Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— 1 — 
Dabei wird jedoch beiderseitig der ausdrückliche Vorbehalt hinzuge- 
fügt, daß die Handwerker, wenn sie auch durch das in ihrem Vaterlande 
erlangte Meisterrecht sich zu legitimiren vermögen, bei der Uebernahme 
von Arbeiten in Nachbarstaaten solchen Bedingungen, von deren Erfüllung 
auch für dessen Handwerker nächst dem zünftigen Meisterrecht die Berech- 
tigung zum Gewerböbetriebe, nach Besinden noch außerdem durch künf- 
tig zu erlassende Gesehe und allgemeine Verordnungen abhängig gemacht 
werden dürfte, und soviel insbesondere die Bauhandwerker betrifft, den 
wegen deren Prüfung etwa verfügt werdenden Einrichtungen sich eben- 
falls zu unterwerfen haben werden. 
Solches wird zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Greiz, am 22. Januar 1857. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-Crispendors.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.