— 140 —
bindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entschei-
dung sämmtliche von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem
die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen.
Artikel 13.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silber=
münzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Außer=
kuroseczung derselben andero nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungs-
frist von mindestens vier Wochen senactroi und wenigstens drei Monate vor ihrem
Ablause öffentlich bekannt gemacht word
Nicht minder macht jeder Staat 0h verbindlich, die gedachten Münzen, ein-
schließlich der von ihm aucgeprägten Vereincmünzen, wenn dieselben in Folge län-
gerer Zirkulation und Abnuhung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprüng.
lich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzu-
ziehen und dergleichen abgenutzte Stucke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich
geworden, steto für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm
getroffenen Bestimmung in Umlauf geseot sind, bei allen seinen Kassen anzu-
nehmen.
Artikel 14.
Es bleibt vorbehalten, zu JZahlungen im kleinen Verkehre und zur Au,glei-
chung, kleinere Münze nach einem leichtern Munzfuße als dem Landes-Münzfuße
(Artikel 2 und 3) in einem dem lehtern entsprechenden Neunwerthe alc Scheide=
münze sowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen.
Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als „Scheide-
münze“ zu enthalten und darf sich bei dem Selber nicht über Stücke von der
Hälfte des kleinsten Courant-Theilstückes, bei dem Kupfer hingegen nicht über be-
züglich 6 und 5 Pfenning= (Bfennig-) sowie über bezüglich 4 Hunderttheil= und
2 Kreuzer-Stucke erheben; es ist auch auf der Kupfermünze der Neunwerth nicht
nach dem Theilverhältnisse zu einer höheren Münzstuse, sondern nach der Ein= oder
Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die kleinsten Münzgroen bestehenden Werth=
benennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer u. s. w. auozudrücken.
Ec darf die Silber-Scheidemunze künftig in keinem der vertragenden Staaten
nach einem leichteren Münzfuße als zu 34½ Thaler in Thalerwährung, 5130
Gulden Oesterreichischer Währung oder 60 / Gulden süddeutscher Währung geprägt
werden.