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Bei Ausprägung der Kupfer-Scheidemünze ist das Nennwerthsverhältniß von
112 Thalern in Thalerwährung, 168 Gulden Oesterreichischer Währung und 196
Gulden süddeutscher Währung für einen Zollzentner Kupfer niemals zu über-
schreiten.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr Silber=
und Kupfer- Schridemünze in Umlauf zu setzen, als für das Bedurfniß des eigenen
Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich ist.
Auch werden sie die gegenwärtig im Umlaufe befindliche Scheidemünze, soweit die-
selbe dieses Bedürfniß etwa bereils übersieigt, auf jenec Maaß zurückführen.
Niemand darf in den anden der vertragenden Staaten genothigt werden,
eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Munze erreicht (Art. 5), in
Scheidemünze anzunehmen.
Artikel l15.
Jeder vertragende Staal macht sich verbindlich:
a) seine eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze miemals gegen den ihr
beigelegten Wereh herunter zu seben, auch eine Außerkurösetung der-
selben nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von min.
desteno vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem
Ablaufe offentlich bekannt gemacht worden ist;
1) dieselbe, wenn in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung das Ge-
präge undeutlich geworden ist, nach demsenigen Werehe, zu welchem sie
nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, all-
mälig zum Einschmelzen einzuziehen;
C) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher
zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen
kursfähige Munze umzuwechseln.
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber-Scheide-
mönze nicht unler bezüglich 20 Thaler oder 40 Gulven, bei der Kupfer-Scheide-
münze nicht unter bezüglich 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.
Artikel 16.
Die Feststellung des Werthverhältnissec, nach welchem in dem Gebiete des
45-Guldenfußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landes-Münzfuße die
Münzen des bisherigen Landes-Münzfußes und die Scheidemünzen eingelöst oder
im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Art. 19 des Handels-
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