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und Holl Vertrages vom 19. Februar 1853 der betreffenden Regierung vor-
behalte
Artikel 17.
Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindllchkeit zur Annahme der
groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem
vollen Werthe sindet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewohnlichen
Umlauf an dem Gewichte verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine
Anwendung.
Artikel 18.
Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des
Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Han-
delsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprä-
gen lassen, und zwar:
1) die Krone zu ½0 des Pfundes feinen Goldes;
2) die Halbe Krone zu ½/100 Pfundes feinen Goldes.
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen.
Ausnahmeweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in disheriger Weise bis zum
Schlusse des Jahrec 1865 auszuprägen
Der Silberwerth der Vereins-Goldmunzen im gemeinen Verkehre wird lediglich
durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher
die Eigenschaft eines die landesgesecliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels
nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich
verpflichtet werden.
Artikel 19.
6 Mischungsverhältniß der Vereins-Goldmünze wird auf 900 Tausend=
theile ke und 100 Tausendtheile Kupfer festgesebt. Es werden demnach 45
Kronen und 90 Halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr
oder Weniger darf, unter Festhaltung des in dem Art. 6 anerkannten Grundsatzes,
im Feingehalte nicht mehr als 2 Tausendtheile, im Gewichte bei dem einzelnen
Stücke, der Krone sowohl als auch der Halben Krone, nicht mehr alo 2 ½1 Tau-
sendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des Feingehaltes der
Goldmüönzen soll uberall das vereinbarte Probir-Verfahren angewendet werden.
Der Durchmesser der Vereins-Goldmünze wird für die Krone auf 24 Milll-
meter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetztz beide werden im Ringe