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unter Zuschlag eines Betrages von ½ Prozent des Kassen-Kurses für die Kosten
der Umprägung zu bestimmen ist.
Artikel 21.
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landes-Münz-
fuße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert
oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereins-Goldmünzen (Art. 18) bei
seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Kurs an Zahlungsstatt
für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle beistungen
und Kassen oder nur auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche
Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höchstens
sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten Monats
für die nächste Kassen-Kurs-Periode jedesmal von Neuem vorzunehmen.
Der Kassen-Kurs darf nicht über denjenigen Werth bestimmt werden,
der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsen-Kurse jener Münz=
sorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt. Auch wird jede
Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Kurö innerhalb der be-
treffenden Prriode jeder Zeit abzuändern und nach Besinden zurückzu-
ziehen.
Die Bestimmung eines Kassen. Kurses darf sfernerhin nur für die Ver-
eino-Goldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes
erfolgen.
Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassen-Kurc bestimmt wird,
ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn
eine Aenderung des Kassen-Kurses für die betreffende nächste Periode
nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letzteren erlassen werden
und haben zu enthalten:
au) die Angabe des durchschnittlichen Handels-Kurses auf den maaß-
gebenden Vörsenplähen während der unmittelbar vorangegangenen
echs Monate;
bDb') den hiernach bestimmten Kassen-Kurs;
cc) die Zeitdauer der Geltung desselben;
#d) den Vorbehalt, diesen Kassen-Kurs nöthigen Falles auch vor Ab-
lauf der bestimmten Zeit (cc) zu ändern, bezüglich herabzusetzen;