Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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unter Zuschlag eines Betrages von ½ Prozent des Kassen-Kurses für die Kosten 
der Umprägung zu bestimmen ist. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landes-Münz- 
fuße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert 
oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es 
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereins-Goldmünzen (Art. 18) bei 
seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Kurs an Zahlungsstatt 
für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle beistungen 
und Kassen oder nur auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche 
Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höchstens 
sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten Monats 
für die nächste Kassen-Kurs-Periode jedesmal von Neuem vorzunehmen. 
Der Kassen-Kurs darf nicht über denjenigen Werth bestimmt werden, 
der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsen-Kurse jener Münz= 
sorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt. Auch wird jede 
Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Kurö innerhalb der be- 
treffenden Prriode jeder Zeit abzuändern und nach Besinden zurückzu- 
ziehen. 
Die Bestimmung eines Kassen. Kurses darf sfernerhin nur für die Ver- 
eino-Goldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes 
erfolgen. 
Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassen-Kurc bestimmt wird, 
ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn 
eine Aenderung des Kassen-Kurses für die betreffende nächste Periode 
nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letzteren erlassen werden 
und haben zu enthalten: 
au) die Angabe des durchschnittlichen Handels-Kurses auf den maaß- 
gebenden Vörsenplähen während der unmittelbar vorangegangenen 
echs Monate; 
bDb') den hiernach bestimmten Kassen-Kurs; 
cc) die Zeitdauer der Geltung desselben; 
#d) den Vorbehalt, diesen Kassen-Kurs nöthigen Falles auch vor Ab- 
lauf der bestimmten Zeit (cc) zu ändern, bezüglich herabzusetzen;
	        
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