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e’e) die Erklärung, daß dieser Kassen-Kurs nur für die an die Staats-
kassen zu leistenden Zahlungen gilt.
(4) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen
sowie den unter Autorität detS-caates bestehenden öffentlichen Anstal.
ten, namentlich den Geld, und Kredit-Anstalten, Banken u. s. w. fer-
nerhin nicht gestattet sein, wegen der von ihnen zu leistenden vertrags-
mäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der t des
Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art sich zu bedin ngen,
daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniß in
Silbergeld ausgedrückt wird.
Artikel 22.
Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangs-
Kurs auszugeben oder au5geben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist,
daß solches jeder Zeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der In-
haber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa be-
sechewen Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januar 1850 zur Abstellung zu
brin
Popierged oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen deren
Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität desselben
bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der geseglich
bestehenden Landeswährung ausgestellt werden.
Artikel 23.
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-Kon-
ventto vom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, daß von
eil an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die
Vegimmungen desselben zugleich an die Stelle der in der gedachten Münz=
Konvention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben, und daß letztere durch
die für seren festgesehte Dauer (Art. 27) zugleich mit als verlaͤngert zu be-
trachten
oi Ingliche sellen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 14-Thaler=
sußes, theilé zwischen denen des bisherigen 24 ½2. Guldensußes über das Münz-
wesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münz-Konpentio=
und die besondere Uebereinkunft wegen der Scheidemunze d. J. München den
25. August 1837, die besondere protokollarische Uebereinkunft 4. (I. Dresden