Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie. 
— 
M. 20. 
(Ausgegeben den 26. Juni 1857.) 
38. Gesetzliche Verordnung, 
die hypothekarische Sicherstellung der Assekuranzbeiträge der Mit- 
glieder des hierländischen Vereins für gegenseitige Brandentschädi- 
gung und der Ansprüche des Vereins an seine Verwalter 
betreffend. 
Wir Heinrich der Iwanzigste, von Goktes Gnaden älterer Linie 
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. u. 2c. 
verordnen hiermit in Berücksichtigung eines Antrags des unterm 4. Juni 1849 
von Unserer Landesregierung bestätigten Vereins für gegenseitige Brandversicherung 
in den ländlichen Ortschaften Unserer Herrschaft Greiz mit ständischem Beirathe 
Folgendes: 
8. 1 
Alle laufenden und rückständigen ordentlichen und außerordentlichen Beiträge, 
welche die Mitglieder des Brandversicherungsvereins zur Brandkasse schulden, ge- 
nießen bei lUeberschuldungen der Zahlungöpflichtigen das nämliche Vorzugörecht, 
welches durch das Regierungspublicandum vom 14. Februar 1814 den öffentlichen 
Abgaben im Concurse beigelegt worden ist. 
Sie gelten daher beim Auêöbruche eines Concurseé über des Schuldners Ver- 
mögen alc eine Schuld der Concuromasse und sind wie die allgemeinen Concurs= 
kosten nach Maaßgabe des F. 15 des Gesetzes vom 24. December 1845 Behufs 
der Befriedigung des Vereins von der Masse vorweg abzuziehen. 
27
	        
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