— 155 —
und stempelfrei zu erledigen sind, soll auch eine Erstattung des baaren Verlags,
worin derselbe auch bestehe, der requirirenden Behörde nicht angesonnen werden.
Art. 2.
Ein Anspruch auf Berichtigung der Kosten und Verläge in Untersuchungen
stehl demnach der requirirten Behörde nur dann zu, wenn solche durch die requs-
rirende Behörde von den zur Aufbringung verpflichteten Privaten erlangt werden.
Die erstgedachte Behörde hat der letzteren ein Verzeichniß der durch Erfül=
lung der Requisition erwachsenen Gebühren, und Verlagskorderung mitzutheilen,
die requirirende Behörde aber ist verpflichtet, den Betrag in die allgemeine Kosten-
liquidation der betreffenden Sache mic aufzunehmen und nach erfolgter Einhebung
von den Plichtigen kostenfrei an die requirirte Behörde zu übermitieln.
rt. 3.
Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden
sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschrift-
mäßigen Dienstsiegel verschlossen sind, als Offizialsachen im Sinne des Art. 23
des revidirten Poslvereinsvertrags vom 5. December 1851 behandelt werden.
Art. 4.
Diese hiernach rücksichtlich der Criminaluntersuchungen geltenden Grundsaͤtze
sollen auch bezuglich der Requisitionen in polizeilichen Untersuchungsfällen Anwen-
dung leide
Art. 5.
Vorstehende Bestimmungen werden vom Tage ihrer Bekanntmachung an in
Vollzug gesetzt und bleiben so lange in Gültigkeit wie die oben gedachte Haupt-
Convention über Beförderung der Rechtöpflege.
Greiz, den 9. Juni 1857.
, Reuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
ILILIII