Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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40. Bekanntmachung, 
die Aufnahme von Auslaͤndern in den hiesigen Staatsverband 
betreffend. 
Mit Bezug auf die gesetliche Bekanntmachung vom 6. Oktober 1856 (ogl. 
Stück 21 Nr. 41 der Gesetzsammlung desselben Jahres) wird zur Nachachtung 
der hierländischen Gerichtsbehörden hierdurch bestimmt, daß künftighin bei den mit- 
telst gedachter Anordnung vorgeschriebenen Anzeigen von der erfolgten Aufnahme 
eines Ausländers im diesseitigen Unterthanenverband, an dessen vormalige Hei- 
mathsbehörde, stets mit daraus Bezug zu nehmen ist, daß dem Aufgenommenen 
ch von Seiten der Fürstlichen Landesregierung das hiesige Staatsbürgerrecht 
ertheilt worden ist. 
Greiz, am 16. Juni 1357. 
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung das. 
i. v. Dr. Herrmann. 
N. v. Geldern-Crispe#ndor#s.
	        
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