Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Artikel 1. 
Zwischen den Staaten des Zollvereins und der Orientalischen Republik del 
Uruguay und zwischen ihren respectiven Unterthanen und Bürgern soll forrdauern- 
der Friede und Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Zwischen den Staaten des Zollvereins und allen Gebieten der Drientalischen 
Republik del Urugna) soll gegenseitige Freiheit des Handels stattfinden. Es 
soll den Unterthanen und Bürgern der hohen vertragenden Theile gestattet sein, 
mit ihren Schiffen und Ladungen frei und in aller Sicherheit in diejenigen Plätze, 
Häfen und Flüsse zu kommen, deren Besuch anderen Ausländern gegenwärtig ge- 
stattet ist, oder künftig gestattet werden moöchte, in dieselben einzulaufen, und in 
jedem Hafen der gedachten Gebiete zu verbleiben, oder sich daselbst aufzuhalten, 
auch Häuser und Niederlagen für die Zwecke ihres Handels zu miethen und zu 
benuten. Ueberhaupf sollen die Kaufleute und Handeltreibenden sedes der kontra- 
hirenden Theile in dem Gebiete des andern den vollständigsten Schutz und die 
vollständigste Sicherheit für ihren Verkehr genießen, hierbei jedoch den Gesetzen 
und Verordnungen des Landes unterworfen sein. 
In gleicher Weise soll eS den Kriegsschiffen der vertragenden Theile gestatter 
sein, frei und sicher in alle diejenigen Häsen, Flüsse und Plätze in dem Gebiete 
des einen oder des anderen Theiles zu kommen, deren Besuch anderen ausländischen 
Kriegsschiffen gegenwärtig gestatter ist oder kunftig gestattet werden wird, und sie 
sollen in dieselben einlaufen, daselbst Anker werfen, verbleiben und sich wieder aus- 
su dürfen, dabei jedoch den Gesehen und Verordnungen des Landes unterwor= 
fen sein. 
ierbel wird ausdrucklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtlgen 
Artikeis die Kustenschifffahrt zwischen einem und anderem in demselben Gebiete be- 
legenen Hafen nicht einbegreifen; es soll jedoch als Kuͤstenschifffahrt nicht angesehen 
werden, wenn ein von über See bergekommenes Schiff in verschiedenen Häfen des 
Gebietes Eines der kontrahirenden Theile seine Ladung allmalig vervollsländigt 
oder seine mitgebrachte kodung in verschiedenen Hafen allmalig entlöscht. Wenn 
in Betreff dieses Punktes Seitens deö Orientalischen Freistaates irgend welcher 
anderen Nation mit Ausnahme der angrenzenden oder Nachbarstaaten weitergehende 
Freiheilen bewilligt wurden, so sollen diese alo auch den Unterthanen und Schiffen 
der Staaten des Zollvereins bewilligt betrachtet werden. 
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