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Artikel 3.
Zwischen und unter den Unterthanen und Bürgern der kontrahirenden Theile
soll gegenseitige Freiheit deb6 Handels und der Schifffahrt bestehen, und die Unter-
thanen und Bürger der vertragenden Theile sollen in den Häfen, Rheden, Plätzen
und Städten in jedem der kontrahirenden Staaten ohne Ausnahme keine anderen
oder höheren Abgaben, Taren oder Auflagen, unter welcher Benennung sie auch
bestehen und begriffen sein mögen, zu entrichten haben, alo diejenigen, welche da-
selbst von den Unterthanen und Bürgern der begünstigtesten Nation gezahlt werden,
und die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen dieselben Rechte,
Privilegien, Freiheiten, Begünsligungen, Immunitäten und Befreiungen in Han-
dels- und Schifffahrtö-Angelegenheiten genießen, die in dem einen oder dem andern
der kontrahirenden Staaten den Unterthanen oder Bürgern der begunsligtesten Na-
tion zugestanden sind, oder künftig zugestanden werden möchten
Ec sollen von Erzeugnissen deo Zollverein, bei deren Eifete zur See oder
zu Lande in die Orientalische Repub lik oder von Erzeugnissen der letzteren bei deren
Einfuhr zur See oder zu Lande in den Zollverein keine höhere Zollabgabe oder
Auflage erhoben werden, als die Abgabe oder Auflage, welche von Waaren der-
selben Art, die das Erzeugniß irgend eines andern Landes sind oder von da ein-
geführt werden, "0 Erhebung kommt.
Die Staaten des Zollvereins und dir Orientalische Republik del Urugna)
machen sich hiermit anheischig, alle den Unterthanen oder Bürgern eines andern
Staates gewährten oder künftig zu gewährenden Begünstigungen, Vorrechte oder
Abgaben-Befreiungen in Handels= oder Schifffahrts-Angelegenheiten ohne Verzug
auf die Unterkhanen des andern kontrahirenden Theilo auszudehnen, und zwar un-
entgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten diesec andern Staates unentgeltlich
erfolgt ist, oder gegen Gewährung einer Entschädigung von möglichst gleichem
Werthe in dem Falle, daß das Zugeständniß ein bedingtes war.
Die Nivellirung oder Assimilirung, welche durch diesen Artikel festgesect wird,
begreift nicht die Fälle, wo den Grenz= und Nachbarländern oder den Bürgern
und Unterthanen dieser bänder Begünstigungen, Privilegien oder Befreiungen in
Handelo= oder Schifffahrto-Angelegenheiten bewilligt würden. Aber wenn irgend
einem andern nicht zu der bezeichneten Kategorie gehörenden Lande der Vortheil be-
willigt würde, ohne die in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Beschränkung
als die begünstigeeste Nation betrachtet zu werden, so wird dieser Vortheil zugleich
als auch den Staaten des Zollvereins bewilligt angesehen.